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Die für Arbeiterwohnzwecke zu errichtenden Gebäude zer-
fallen nach Absicht des Gesetzes in 3 Gruppen: Familienwohn-
häuser, Ledigenheime und Schlaf- und Logierhäuser. Für jede
dieser Gruppen werden besondere Bestimmungen vom bautech-
nischen und wohnungshygienischen Standpunkte aus getroffen *®.
Was Umfang und Inhalt der gewährten
Steuerbegünstigungen anbelangt, so bestehen letztere
in einer 24jährigen vollständigen Befreiung der Arbeiterwohn-
gebäude von jedweder Gebäudesteuer (Hauszins-, Hausklassen-
steuer, 5% Steuer), wobei aber in Betracht kommt, dass diese
(Gebäude durch 50 Jahre dem Arbeiterwohnungszwecke gewidmet
bleiben müssen, so dass dieselben also durch 26 Jahre der vollen
normalen Steuerpflicht unterliegen. Eine Voraussetzung für die
Befreiung von der Staatssteuer bildet auch die Befreiung von den
Landesumlagen und Ermässigung der Zuschläge seitens der Ge-
meinden bis zu 50%. Die Tatsache der Widmung ist zu Gunsten
des Staates unter kalendermässiger Festsetzung des Endtermines
ihrer Dauer als „Reallast“ an erster Stelle zu intabulieren.
Letztere wird in dieser Beziehung in privatrechtlicher Auffassung
dieses Verhältnisses in eine Linie mit den sonstigen Hypothekar-
lasten gestellt, nur dass die Vormerkung an erster Stelle, bezw.
die Ausstellung von Nachstehungserklärungen seitens der Hypo-
thekargläubiger zur Bedingung der Begünstigung gemacht wer-
den kann. Des weiteren wird die Stempelfreiheit der auf Er-
richtung der Häuser, Intabulierung ust. Bezug habenden Urkunden
und Eingaben, ferner die Herabsetzung des von solchen (rebäu-
den eventuell zu entrichtenden Gebührenäquivalentes auf 1'/2%
vom Werte gewährt. Gemeinnützige Kollektivunternehmungen,
welche statutengemäss die Erbauung und Vermietung von Gebäu-
den mit Arbeiterwohnungen bezwecken und sich der im Gesetze
22 Die näheren Details derselben sind in der mit Verordnung der Mini-
sterien der Finanzen und des Innern erlassenen Vollzugsvorschrift vom 7. I.
1903 RGBl. 6 enthalten.