Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 247 — 
Die für Arbeiterwohnzwecke zu errichtenden Gebäude zer- 
fallen nach Absicht des Gesetzes in 3 Gruppen: Familienwohn- 
häuser, Ledigenheime und Schlaf- und Logierhäuser. Für jede 
dieser Gruppen werden besondere Bestimmungen vom bautech- 
nischen und wohnungshygienischen Standpunkte aus getroffen *®. 
Was Umfang und Inhalt der gewährten 
Steuerbegünstigungen anbelangt, so bestehen letztere 
in einer 24jährigen vollständigen Befreiung der Arbeiterwohn- 
gebäude von jedweder Gebäudesteuer (Hauszins-, Hausklassen- 
steuer, 5% Steuer), wobei aber in Betracht kommt, dass diese 
(Gebäude durch 50 Jahre dem Arbeiterwohnungszwecke gewidmet 
bleiben müssen, so dass dieselben also durch 26 Jahre der vollen 
normalen Steuerpflicht unterliegen. Eine Voraussetzung für die 
Befreiung von der Staatssteuer bildet auch die Befreiung von den 
Landesumlagen und Ermässigung der Zuschläge seitens der Ge- 
meinden bis zu 50%. Die Tatsache der Widmung ist zu Gunsten 
des Staates unter kalendermässiger Festsetzung des Endtermines 
ihrer Dauer als „Reallast“ an erster Stelle zu intabulieren. 
Letztere wird in dieser Beziehung in privatrechtlicher Auffassung 
dieses Verhältnisses in eine Linie mit den sonstigen Hypothekar- 
lasten gestellt, nur dass die Vormerkung an erster Stelle, bezw. 
die Ausstellung von Nachstehungserklärungen seitens der Hypo- 
thekargläubiger zur Bedingung der Begünstigung gemacht wer- 
den kann. Des weiteren wird die Stempelfreiheit der auf Er- 
richtung der Häuser, Intabulierung ust. Bezug habenden Urkunden 
und Eingaben, ferner die Herabsetzung des von solchen (rebäu- 
den eventuell zu entrichtenden Gebührenäquivalentes auf 1'/2% 
vom Werte gewährt. Gemeinnützige Kollektivunternehmungen, 
welche statutengemäss die Erbauung und Vermietung von Gebäu- 
den mit Arbeiterwohnungen bezwecken und sich der im Gesetze 
  
22 Die näheren Details derselben sind in der mit Verordnung der Mini- 
sterien der Finanzen und des Innern erlassenen Vollzugsvorschrift vom 7. I. 
1903 RGBl. 6 enthalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.