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klärt werden, die, wenngleich sie den betreffenden Willen nicht
wörtlich aussprechen, doch nach Inhalt und Zusammenhang als
unmittelbarer Ausdruck jenes Willens aufzufassen sind. Wenn
also der König bezw. die Adelsbehörde in Urkunden das Adels-
prädikat gibt, inbesondere dem Adelsprätendenten, der sich ihm
gegenüber mit dem Adelsprädikat bei seinem Namen aufführt,
dieses Adelsprädikat wieder gibt, so liegt darin meines Erach-
tens nicht, wie das Heroldsamt sagt, eine stillschweigende, son-
dern eine ausdrückliche Willenserklärung, weil eben der Wille
dadurch unmittelbar zum Ausdruck kommt.
In seiner neusten Publikation‘ präzisiert das Heroldsamt
seinen Standpunkt dahin: die Worte „wer also ein ausdrückliches
oder stillschweigendes Anerkenntnis des Staates für sich habe“
seien so zu verstehen: „Wer... 44 Jahre hindurch adliger
Prädikate und Vorrechte unter ausdrücklicher oder stillschwei-
gender Anerkennung, unter ausdrücklicher oder stillschweigender
Billigung des Staats sich bedient“. Dabei kommt es also — wenn
man nur einmal den Fall des ausdrücklichen Anerkenntnisses ins
Auge fasst — zu folgendem einigermassen merkwürdigen Resul-
tat: Wer 44 Jahre hindurch unter ausdrücklicher Anerkennung
des Staats, also indem der König oder die Adelsbehörde erklärt,
er wolle den Gebrauch des Adels gelten lassen oder er bean-
stande die Adelsführung nicht, sich adliger Prädikate oder
Vorrechte ruhig bedient, für den streitet die rechtliche Ver-
mutung, dass ihm der Geschlechtsadel wirklich zukomme. Wenn
hiernach eine solche Anerkennung eines tatsächlichen Zustandes
erst nach 44 Jahren Wirkung haben soll, und auch nur die
Wirkung, dass sie eine Vermutung begründe, so sieht man wirk-
lich nicht recht ein, was für einen Zweck ein solches Anerkennt-
nis habe. Dabei wirft sich natürlich sofort auch die Zweifels-
frage auf, ob die 44 Jahre von der ausdrücklichen Erklärung
des Anerkenntnisses ab zu rechnen seien, ein etwaiges früheres
unbeanstandetes Geschehenlassen also ausser Betracht zu bleiben