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an das Gericht sich als adlig bezeichnet und er daraufhin in
Bescheiden, Urkunden usw. vom Gericht wiederum in derselben
Weise genannt wird. Das Schlimme dabei ist nur, dass ein
solches Anerkenntnis dem Prätendenten herzlich wenig nützt;
denn dadurch wird immer nur eine Vermutung begründet. Sicher-
heit und Gewissheit hat er darum noch nicht. Die Vermutung
schafft allerdings in gewisser Beziehung eine einigermassen ge-
sicherte Rechtsposition, aber sie kann zerstört werden. .Jede
Vermutung ist etwas halbes. Sie erleichtert und stützt die Stel-
lung dessen, der sie für sich hat, sie verhilft vielleicht zum Sieg,
aber sie ist noch nicht der Sieg selbst. Will der Prätendent
mit dieser Rechtsposition sich nicht begnügen und sich nicht darauf
beschränken, sich seines ruhigen Besitzes weiter zu erfreuen,
will er Gewissheit haben, so bleibt ıhm nichts anderes übrig,
als sich ein Anerkenntnis im ersten Sinne zu verschaffen, und
dies kann ihm nur, falls ihm nicht $ 17 zu statten kommt, der
König selbst oder die von ihm delegierte Adelsbehörde erteilen.
Dies wird ihm allerdings in den seltensten Fällen gelingen.
Immerhin aber kann er, wenn die Voraussetzungen des 8 191. c.
vorliegen, seine Lage erheblich verbessern, indem er auf Grund
der ihm zu Gute kommenden rechtlichen Vermutung eine Ent-
scheidung herbeiführt. Dadurch erlangt er zwar nicht ein An-
erkenntnis im ersten Sinne, wenigstens braucht es nicht in
diesem Sinne zu lauten, wohl aber erhält er einen urkundlichen
Ausweis, durch den er in seinem ruhigen Besitz geschützt ist
und auf den er sich fortan zu berufen in der Lage ist. Diese
Entscheidung ist natürlich ganz etwas anderes als das Aner-
kenntnis im zweiten Sinne, welches die Gerichte ebenso wie
jede andere Staatsbehörde erteilen können und welches nur eine
rechtliche Vermutung begründet. Denn sie zieht die Konsequen-
zen aus dieser rechtlichen Vermutung und spricht aus, welche
Stellung der Staat bezw. das Staatsoberhaupt im gegebenen
Falle dem Prätendenten gegenüber auf Grund der ihm zur Seite
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 1. 7