Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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an das Gericht sich als adlig bezeichnet und er daraufhin in 
Bescheiden, Urkunden usw. vom Gericht wiederum in derselben 
Weise genannt wird. Das Schlimme dabei ist nur, dass ein 
solches Anerkenntnis dem Prätendenten herzlich wenig nützt; 
denn dadurch wird immer nur eine Vermutung begründet. Sicher- 
heit und Gewissheit hat er darum noch nicht. Die Vermutung 
schafft allerdings in gewisser Beziehung eine einigermassen ge- 
sicherte Rechtsposition, aber sie kann zerstört werden. .Jede 
Vermutung ist etwas halbes. Sie erleichtert und stützt die Stel- 
lung dessen, der sie für sich hat, sie verhilft vielleicht zum Sieg, 
aber sie ist noch nicht der Sieg selbst. Will der Prätendent 
mit dieser Rechtsposition sich nicht begnügen und sich nicht darauf 
beschränken, sich seines ruhigen Besitzes weiter zu erfreuen, 
will er Gewissheit haben, so bleibt ıhm nichts anderes übrig, 
als sich ein Anerkenntnis im ersten Sinne zu verschaffen, und 
dies kann ihm nur, falls ihm nicht $ 17 zu statten kommt, der 
König selbst oder die von ihm delegierte Adelsbehörde erteilen. 
Dies wird ihm allerdings in den seltensten Fällen gelingen. 
Immerhin aber kann er, wenn die Voraussetzungen des 8 191. c. 
vorliegen, seine Lage erheblich verbessern, indem er auf Grund 
der ihm zu Gute kommenden rechtlichen Vermutung eine Ent- 
scheidung herbeiführt. Dadurch erlangt er zwar nicht ein An- 
erkenntnis im ersten Sinne, wenigstens braucht es nicht in 
diesem Sinne zu lauten, wohl aber erhält er einen urkundlichen 
Ausweis, durch den er in seinem ruhigen Besitz geschützt ist 
und auf den er sich fortan zu berufen in der Lage ist. Diese 
Entscheidung ist natürlich ganz etwas anderes als das Aner- 
kenntnis im zweiten Sinne, welches die Gerichte ebenso wie 
jede andere Staatsbehörde erteilen können und welches nur eine 
rechtliche Vermutung begründet. Denn sie zieht die Konsequen- 
zen aus dieser rechtlichen Vermutung und spricht aus, welche 
Stellung der Staat bezw. das Staatsoberhaupt im gegebenen 
Falle dem Prätendenten gegenüber auf Grund der ihm zur Seite 
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