Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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tig sei“. 
2) „In Ansehung des Westpreussischen Adels bleibt es bei 
der Verordnung vom 7. Juni 1776, nach welcher die Regierung 
der Provinz die Echtheit des daselbst zu Hause gehörenden 
Adels bezeugen, jedoch in zweifelhaften Fällen bei unserem 
Kabinetts-Ministerio anfragen muss und 
3) werden noch alle zweifelhaften Fälle in Ostpreussen des 
dortigen Staatsministerio, in Schlesien den kompetenten Kammern, 
in Ansbach und Bayreuth dem Hoheits-Senat der Ansbacher 
Kammer, in den übrigen deutschen Provinzen aber den kompe- 
tenten Regierungen, in der Kurmark dem Kammergerichte und 
in der Altmark dem Altmärkischen ÖObergerichte zur Prüfung 
des Adels unter Oberaufsicht und Direktion und zur Entscheidung 
Unseres Kabinetts-Ministerio vorgelegt.“ 
4) Was ferner den zur Zeit noch völlig unbekannten und 
unregulierten Adel der beiden neuen Provinzen Süd- und Neu- 
Östpreussen anbelangt, so ist bestimmt, dass die kompetenten 
Kammern in jedem einzelnen Falle den Adel zu attestieren 
haben, auch in zweifelhaften Fällen von den Kammern bei dem 
Kabinetts-Ministerio angefragt werden muss. 
Hieraus erhellt, dass die Prüfung und Attestierung des 
Adels in den einzelnen Provinzen verschiedenen Behörden oblag, 
wie dies auch in dem Schreiben der Adelsbehörde an den Justiz- 
minister vom 28. März 1838 besonders hervorgehoben ist, dass 
aber die Entscheidung dem Kabinetts-Ministerium zustand, welches 
in zweifelhaften Fällen angefragt werden musste. Die Tätig- 
keit, welche die Gerichte hierbei entwickeln mussten, war ihnen 
durch besonderen Auftrag übertragen. Keineswegs aber war es 
die Meinung des Monarchen, dass die Gerichte an sich ohne be- 
sonderen Auftrag zur Mitwirkung in Adelsfragen berufen sein 
sollten; und wenn demgemäss die in $ 95 anscheinend allgemein 
angeordnete Tätigkeit der Gerichte durch den Anhangspara- 
graphen 120 eingeschränkt worden ist, so lässt sich daraus irgend
	        
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