Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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muss, dieselbe keineswegs lediglich prozessualischer Natur ist, 
und sich überdies erschöpfende, auf alle möglichen Fälle gleich- 
mässig passende Bestimmungen nicht geben lassen“. Hiernach 
ist es zunächst schon nicht richtig, dass es sich bei diesen Be- 
merkungen der Motive nur um solche Zivilurteile handle, die 
wie z. B. Grenzfeststellungen rechtsbegründenden Charakter 
haben; denn einesteils ist es keineswegs so unzweifelhaft, dass 
diese konstitutiver Natur sind; PLANCK z. B. Anm. 4? zu & 920 
BGB. (I, II. Auflage) spricht ihnen deklaratorischen Charakter 
zu; sodann lässt sich aber auch aus diesem einen angeführten 
Beispiele noch keineswegs der Schluss ziehen, dass die betrefien- 
den Zivilurteile gerade immer einen bestimmten Charakter haben 
müssen. Hat doch bei den Beratungen? zu & 261 StPO. der 
Abgeordnete Struckmann ausdrücklich darauf hingewiesen: Sei 
ein zivilrechtliches Verhältnis z. B. Eigentum rechtskräftig 
durch ein Urteil des Zivilgerichts geregelt, so müsse dies ein 
jeder, auch der Strafrichter anerkennen. Wesentliches Gewicht 
ist aber auf die zuletzt erwähnte Bemerkung der Motive zu 
legen; denn wenn dort gesagt ist, die Frage, ob schon die blosse 
Existenz eines vor der Tat ergangenen zivilgerichtlichen Urteils 
auf die Entscheidung des Strafrichters von Einfluss sein müsse, 
müsse vom Strafrichter in jedem einzelnen Falle nach allge- 
gemeinen Rechtsgrundsätzen beurteilt und entschieden werden, 
so folgt daraus, dass nach Ansicht des Verfassers der Motive 
durch die $$ 260, 261 dem Strafrichter nicht ein Mittel in die 
Hand gegeben werden sollte, sich über jedes Zivilurteil souverän 
hinweg zu setzen, sondern dass ihm durch allgemeine Rechts- 
grundsätze hierin Schranken gezogen seien. Was hier von 
den Entscheidungen der Zivilgerichte gesagt ist, muss in gleicher 
Weise von den Entscheidungen der Verwaltungsbehörden!? und 
15 Hann a. a. O. S. 895. 
1% Bezüglich der Wirkung der Rechtskraft in verwaltungsgerichtlichen 
Entscheidungen s. Gutachten von SCHULZENSTEIN für den 26. Juristentag 
1902 S. 86.
	        
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