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ebenso auch von den Entscheidungen des Heroldsamts gelten:
8 260 StPO. gibt dem Strafrichter nicht ohne weiteres das Recht,
die Existenz einer Entscheidung des Heroldsamts zu igno-
rieren, sich darüber hinweg- oder gar sich damit in Widerspruch
zu setzen, sodass also der Hinweis des Kammergerichts auf
8 260 StPO. zur Stützung seiner Ansicht, dass die Entscheidung
des Heroldsamts für den Strafrichter nicht bindend sei, versagt.
Die Beantwortung dieser Frage ist vielmehr aus allgeneinen
Rechtsgrundsätzen zu entnehmen.
Ill.
Allerdings ist es feststehender Grundsatz, dass sowohl in
Zivilsachen als auch in Strafsachen der Richter über Vorfragen,
selbst wenn sie an sich nicht zu seiner Kompetenz gehören,
selbständig zu entscheiden hat. Dies ist nicht allein vom
früheren preussischen Obertribunal (vgl. Entsch. des O.T. Bd. 46
S. 193, 197), sondern auch vom Reichsgericht (vgl. Entsch. in
Ziv.Sachen, Bd. 39 8. 302, jur. Woch. 1900 8. 871'3 GRUCHOT
Bd. 40 S. 632, 42 S. 985, 44 S. 1135, in dem Urteil vom
20. Oktober 1902 (GOLDAMMER, Archiv 51 S. 60) endlich in den
Entscheidungen des Kammergerichts, JoHow, Bd. 23 S. 192,
Bd. 27 8. 69, 181, Bd. 28 8. 167, in der Entscheidung vom
21. Mai 1908 1° X 798/07, sowie in der in Anmerkung 2 er-
wähnten Entscheidung anerkannt. In der Tat wird auch jeder
etwaige Zweifel in dieser Beziehung durch die Vorschrift des
$ 148 ZPO. zerstreut. Denn wenn es dort heisst:
„Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechts-
streits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen
eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines
anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, oder von einer Ver-
waltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhand-
lung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur
Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei‘,