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etwas Selbstverständliches vorausgesetzt wird, die Gewähr, dass
er in dem ungestörten Gebrauch des Adels auch in Zukunft ge-
schützt wird. Eine solche Entscheidung des Heroldsamts bindet
naturgemäss nicht bloss den König, sondern auch den Staat, als
dessen Oberhaupt der König dem Heroldsamt das Recht zur
Entscheidung delegiert hat. Allerdings sind die Adelsverleihungen
und Adelsanerkenntnisse, wie in dem Beschlusse des Kammer-
gerichts vom 21. Mai 1908 zutreffend auseinandergesetzt ist,
keine Regierungsakte. Nachdem durch Erlass vom 16. August
1854 die Bearbeitung der Standessachen wiederum an das
Ministerium des Königlichen Hauses überwiesen und durch einen
an den Minister des Königlichen Hauses gerichteten Erlass des
Königs vom 14. März 1855 das Heroldsamt eingesetzt worden
ist, welchem namentlich die Aufgabe zufallen sollte, Anmassungen
des Adels zu überwachen und Anerkennungen von zu Recht be-
stehenden Adelsrechten zu gewähren, bearbeitet das Heroldsamt
als eine vom König ohne Mitwirkung des Parlaments eingesetzte
Behörde die Standessachen selbständig und steht gleich dem
Hausministerium ausserhalb des Organismus der staatlichen Be-
hörden. Immerhin bleibt die Tatsache bestehen, dass der König
in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt, als welches er der Träger
der Adelshoheit ist, das Heroldsamt eingesetzt hat. Mag auch
die Idee der Identifizierung des Staats mit dem Staatsoberhaupt,
wie sie jedenfalls dem Allgemeinen Landrecht zu Grunde gelegen
hat, im heutigen Verfassungsrecht im wesentlichen ihre Bedeu-
tung verloren haben, losgelöst von dem Begriffe des Staats ist
die Persönlichkeit des Staatsoberhaupts nicht, und jede Betä-
tigung staatsrechtlicher Funktionen, welche von dem Staatsober-
haupt als solchem ausgeht, also auch die Betätigung, welche von
dem Träger der Adelshoheit ihren Ausgang nimmt, bindet nicht
allein das Staatsoberhaupt, sondern auch den Staat. Es braucht
hier nicht untersucht zu werden, ob eine Bindung auch für den
einzelnen Staatsbürger eintritt, jedenfalls aber müssen die Ge-
Archix für öffentliches Recht. XXIV. 1. 8