Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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etwas Selbstverständliches vorausgesetzt wird, die Gewähr, dass 
er in dem ungestörten Gebrauch des Adels auch in Zukunft ge- 
schützt wird. Eine solche Entscheidung des Heroldsamts bindet 
naturgemäss nicht bloss den König, sondern auch den Staat, als 
dessen Oberhaupt der König dem Heroldsamt das Recht zur 
Entscheidung delegiert hat. Allerdings sind die Adelsverleihungen 
und Adelsanerkenntnisse, wie in dem Beschlusse des Kammer- 
gerichts vom 21. Mai 1908 zutreffend auseinandergesetzt ist, 
keine Regierungsakte. Nachdem durch Erlass vom 16. August 
1854 die Bearbeitung der Standessachen wiederum an das 
Ministerium des Königlichen Hauses überwiesen und durch einen 
an den Minister des Königlichen Hauses gerichteten Erlass des 
Königs vom 14. März 1855 das Heroldsamt eingesetzt worden 
ist, welchem namentlich die Aufgabe zufallen sollte, Anmassungen 
des Adels zu überwachen und Anerkennungen von zu Recht be- 
stehenden Adelsrechten zu gewähren, bearbeitet das Heroldsamt 
als eine vom König ohne Mitwirkung des Parlaments eingesetzte 
Behörde die Standessachen selbständig und steht gleich dem 
Hausministerium ausserhalb des Organismus der staatlichen Be- 
hörden. Immerhin bleibt die Tatsache bestehen, dass der König 
in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt, als welches er der Träger 
der Adelshoheit ist, das Heroldsamt eingesetzt hat. Mag auch 
die Idee der Identifizierung des Staats mit dem Staatsoberhaupt, 
wie sie jedenfalls dem Allgemeinen Landrecht zu Grunde gelegen 
hat, im heutigen Verfassungsrecht im wesentlichen ihre Bedeu- 
tung verloren haben, losgelöst von dem Begriffe des Staats ist 
die Persönlichkeit des Staatsoberhaupts nicht, und jede Betä- 
tigung staatsrechtlicher Funktionen, welche von dem Staatsober- 
haupt als solchem ausgeht, also auch die Betätigung, welche von 
dem Träger der Adelshoheit ihren Ausgang nimmt, bindet nicht 
allein das Staatsoberhaupt, sondern auch den Staat. Es braucht 
hier nicht untersucht zu werden, ob eine Bindung auch für den 
einzelnen Staatsbürger eintritt, jedenfalls aber müssen die Ge- 
Archix für öffentliches Recht. XXIV. 1. 8
	        
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