Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 114 — 
richte daran für gebunden erachtet werden; denn diese stehen 
nicht ausserhalb des Staatsorganismus, sondern sind ein Glied 
in der Kette, welches sich einzureihen hat, um den Organismus 
zu einem einheitlichen Staatsgebilde zu gestalten. Wollte man 
ihnen das Recht einräumen, sich über einen Ausspruch des 
Königs, welchen dieser innerhalb der Grenzen der ihm vorbe- 
haltenen Rechte getan, bezw. über einen Ausspruch der von ihm 
delegierten Adelsbehörde hinwegzusetzen, so würde der Glaube an 
die Unverbrüchlichkeit des Königsworts zum Wanken gebracht. 
Man stelle sich vor, der König selbst habe das Adelsrecht eines 
Prätendenten anerkannt, oder wenigstens erklärt, er wolle den 
Adel gelten lassen. Dass er das kann, ist unzweifelhaft; denn 
einmal spricht der Erlass vom 14. März 1855, durch welchen 
das Heroldsamt eingesetzt worden ist, selbst von Fällen, welche 
zu des Königs unmittelbarer Kenntnis und Entscheidung ge- 
langen müssen, andererseits ist es auch, wie das Kammergericht 
in dem oben erwähnten Beschluss vom 21. Mai 1908 ausdrück- 
lich hervorhebt, unbestritten, dass dem Betroffenen gegen die 
Nichtanerkennung seines Adels durch die vom Könige bestellte 
Behörde die unmittelbare Anrufung der Allerhöchsten Entschei- 
dung offensteht. Sollte es nun in einem solchen Falle, wenn 
der König selbst den Adel anerkannt oder wenigstens ausge- 
sprochen hat, er wolle den Adel gelten lassen, denkbar sein, 
dass ein Richter im Namen des Königs auf Grund eigener Prü- 
fung des Sachverhalts ausspräche, der Betreffende gehöre dem 
Adelstande nicht an? Ich meine, das Widersinnige eines solchen 
Gedankens liegt so klar auf der Hand, dass darüber kaum ein 
Wort zu verlieren wäre. Und sollte der umgekehrte Fall, wenn 
der König den Adel aberkennt, also ausgesprochen, der Prä- 
tendent sei nicht berechtigt den Adel zu führen, etwa anders 
zu beurteilen sein? Muss man dies aber anerkennen, so kann es auch 
keinen Unterschied machen, ob der König selbst die Entschei- 
dung trifft oder die von ihm zu diesem Zweck berufene, demge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.