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mäss innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handelnde Adels-
behörde.e Dem entsprechend kommt das Kammergericht in der
jüngst ergangenen Entscheidung vom 21. Mai 1908 zu dem Re-
sultat, dass wenigstens im Bereiche der freiwilligen Gerichtsbar-
keit die Entscheidungen des Heroldsamts für die Gerichte bindend
seien, indem es den Satz aufstellt, dass, wenn für die Feststellung
der Richtigkeit der zu beurkundenden Tatsache eine andere Behörde
zuständig sei, deren Entscheidung die Gerichte binde. Dies trifft
für die Entscheidungen des Heroldsamts nicht bloss auf dem Ge-
biete der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern auf allen Gebieten
zu, und zwar liegt dies meines Erachtens nicht, wie das Kammer-
gericht in jenem Beschluss angenommen hat, an der Tragweite
und Bedeutung der Vorfrage im Verhältnis zur Hauptentschei-
dung, sondern, wie nicht genug hervorgehoben werden kann, an
dem materiellrechtlichen Inhalt der vom Heroldsamt getroffenen
Entscheidung. Hier greift ein, was die Motive zu $ 261 StPO.
sagen. Wie diese nicht ohne weiteres annehmen, dass $ 261
StPO. dem Strafrichter das Recht gebe, die Existenz eines
ergangenen Zivilurteils unberücksichtigt zu lassen, vielmehr ihm
zur Pflicht machen, die Frage nach allgemeinen Rechtsgrund-
sätzen zu prüfen und zu entscheiden, ebenso wird auch durch
$ 261 StPO. die Prüfung der Frage, ob die Entscheidung einer
anderen Behörde, wie z. B. des Heroldsamts, von den Gerichten
zu beachten sei, nicht ausgeschlossen. Auch hier sind allgemeine
Rechtsgrundsätze der Massstab für den Strafrichter. Da aber
diese Entscheidungen des Heroldsamts materiellrechtlicher Natur
sind, so ergibt sich ohne weiteres, dass der Richter in dieses
materielle Recht nicht eingreifen, dass er sich, sei er Zivilrichter
oder Strafrichter oder Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
nicht mit ihnen in Widerspruch setzen kann und darf. Denn
die Entscheidungen des Heroldsamts und der Gerichte sind ganz
heterogener Natur. Die Entscheidungen des Heroldsamts stellen
sich grundsätzlich als Anerkenntnisse oder Nichtanerkenntnisse
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