Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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mäss innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handelnde Adels- 
behörde.e Dem entsprechend kommt das Kammergericht in der 
jüngst ergangenen Entscheidung vom 21. Mai 1908 zu dem Re- 
sultat, dass wenigstens im Bereiche der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit die Entscheidungen des Heroldsamts für die Gerichte bindend 
seien, indem es den Satz aufstellt, dass, wenn für die Feststellung 
der Richtigkeit der zu beurkundenden Tatsache eine andere Behörde 
zuständig sei, deren Entscheidung die Gerichte binde. Dies trifft 
für die Entscheidungen des Heroldsamts nicht bloss auf dem Ge- 
biete der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern auf allen Gebieten 
zu, und zwar liegt dies meines Erachtens nicht, wie das Kammer- 
gericht in jenem Beschluss angenommen hat, an der Tragweite 
und Bedeutung der Vorfrage im Verhältnis zur Hauptentschei- 
dung, sondern, wie nicht genug hervorgehoben werden kann, an 
dem materiellrechtlichen Inhalt der vom Heroldsamt getroffenen 
Entscheidung. Hier greift ein, was die Motive zu $ 261 StPO. 
sagen. Wie diese nicht ohne weiteres annehmen, dass $ 261 
StPO. dem Strafrichter das Recht gebe, die Existenz eines 
ergangenen Zivilurteils unberücksichtigt zu lassen, vielmehr ihm 
zur Pflicht machen, die Frage nach allgemeinen Rechtsgrund- 
sätzen zu prüfen und zu entscheiden, ebenso wird auch durch 
$ 261 StPO. die Prüfung der Frage, ob die Entscheidung einer 
anderen Behörde, wie z. B. des Heroldsamts, von den Gerichten 
zu beachten sei, nicht ausgeschlossen. Auch hier sind allgemeine 
Rechtsgrundsätze der Massstab für den Strafrichter. Da aber 
diese Entscheidungen des Heroldsamts materiellrechtlicher Natur 
sind, so ergibt sich ohne weiteres, dass der Richter in dieses 
materielle Recht nicht eingreifen, dass er sich, sei er Zivilrichter 
oder Strafrichter oder Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 
nicht mit ihnen in Widerspruch setzen kann und darf. Denn 
die Entscheidungen des Heroldsamts und der Gerichte sind ganz 
heterogener Natur. Die Entscheidungen des Heroldsamts stellen 
sich grundsätzlich als Anerkenntnisse oder Nichtanerkenntnisse 
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