Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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hat, ob eine solche Eintragung erfolgt ist, da eben ohne eine 
solche Eintragung ein Adel nicht existieren kann, ebenso haben 
in Preussen, wo zwar eine Eintragung in die Adelsmatrikel nicht 
stattfindet, wo aber entgegen dem Ausspruche des Königs oder 
der Adelsbehörde ein Adel nicht existieren kann, weil diese 
immer das Anerkenntnis des Staatsoberhaupts voraussetzt, die 
(terichte zunächst nur festzustellen, ob ein solches Anerkenntnis 
oder ein Ausspruch des Herrschers oder der Adelsbehörde, dass 
die Adelsführung nicht beanstandet werde, vorliegt. Ist eine 
solche Erklärung vorhanden, so erledigt sich jede weitere Er- 
örterung hierüber ; liegt sie nicht vor, so wird in der Regel die 
Frage nach der Zugehörigkeit zum Adel zu verneinen sein; eine 
Ausnahme kann nur eintreten, wenn behauptet ist, dass die Vor- 
aussetzungen des $ 19 II 9 vorliegen. Hier hat das Gericht zu- 
nächst freie Hand; es kann die Vorfrage, ob die Voraussetzun- 
gen des $ 19 1. c. gegeben sind, selbständig prüfen, wird aber in 
zweifelhaften Fällen immer gut daran tun, eine Entscheidung des 
Heroldsamts herbeizuführen. Diese Entscheidung des Herolds- 
amts hat aber nicht die Natur eines Gutachtens, welches das 
(sericht berücksichtigen oder nicht berücksichtigen kann, je nach- 
dem es sich der Ansicht des Heroldsamts anschliesst oder nicht, 
sondern sie ist für den Staat und also auch für die Gerichte 
bindend, weil sie von der vom Staatsoberhaupt mit der Bearbei- 
tung dieser Angelegenheiten betrauten Behörde innerhalb der 
Grenzen ihrer Befugnisse ergeht und materielle Rechtsbeziehun- 
gen zwischen dem Staatsoberhaupt bezw. dem Staat und dem 
Adelsprätendenten schafft. Bei gegenteiliger Auffassung würde 
nicht nur das Eingreifen der einen Behörde in den Wirkungs- 
kreis der anderen gebilligt und diese gewissermassen lahm ge- 
legt, sondern es würde auch, da der Sachverständige nach der 
Auffassung der Prozessgesetze ein Gehilfe des Richters ist, der 
ihn durch sein auf besonderer Sachkunde beruhendes Gutachten 
unterstützt, die staatsrechtliche Stellung des Heroldsamts herab-
	        
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