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hat, ob eine solche Eintragung erfolgt ist, da eben ohne eine
solche Eintragung ein Adel nicht existieren kann, ebenso haben
in Preussen, wo zwar eine Eintragung in die Adelsmatrikel nicht
stattfindet, wo aber entgegen dem Ausspruche des Königs oder
der Adelsbehörde ein Adel nicht existieren kann, weil diese
immer das Anerkenntnis des Staatsoberhaupts voraussetzt, die
(terichte zunächst nur festzustellen, ob ein solches Anerkenntnis
oder ein Ausspruch des Herrschers oder der Adelsbehörde, dass
die Adelsführung nicht beanstandet werde, vorliegt. Ist eine
solche Erklärung vorhanden, so erledigt sich jede weitere Er-
örterung hierüber ; liegt sie nicht vor, so wird in der Regel die
Frage nach der Zugehörigkeit zum Adel zu verneinen sein; eine
Ausnahme kann nur eintreten, wenn behauptet ist, dass die Vor-
aussetzungen des $ 19 II 9 vorliegen. Hier hat das Gericht zu-
nächst freie Hand; es kann die Vorfrage, ob die Voraussetzun-
gen des $ 19 1. c. gegeben sind, selbständig prüfen, wird aber in
zweifelhaften Fällen immer gut daran tun, eine Entscheidung des
Heroldsamts herbeizuführen. Diese Entscheidung des Herolds-
amts hat aber nicht die Natur eines Gutachtens, welches das
(sericht berücksichtigen oder nicht berücksichtigen kann, je nach-
dem es sich der Ansicht des Heroldsamts anschliesst oder nicht,
sondern sie ist für den Staat und also auch für die Gerichte
bindend, weil sie von der vom Staatsoberhaupt mit der Bearbei-
tung dieser Angelegenheiten betrauten Behörde innerhalb der
Grenzen ihrer Befugnisse ergeht und materielle Rechtsbeziehun-
gen zwischen dem Staatsoberhaupt bezw. dem Staat und dem
Adelsprätendenten schafft. Bei gegenteiliger Auffassung würde
nicht nur das Eingreifen der einen Behörde in den Wirkungs-
kreis der anderen gebilligt und diese gewissermassen lahm ge-
legt, sondern es würde auch, da der Sachverständige nach der
Auffassung der Prozessgesetze ein Gehilfe des Richters ist, der
ihn durch sein auf besonderer Sachkunde beruhendes Gutachten
unterstützt, die staatsrechtliche Stellung des Heroldsamts herab-