Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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gewürdigt und ihm eine seinen staatsrechtlichen Funktionen nicht 
entsprechende, schiefe Stellung zugewiesen, Denn nicht die Sach- 
kunde ist es, welche dem Heroldsamt seine autoritative Stellung 
verleiht, sondern die ihm vom Staatsoberhaupt übertragene Macht- 
fülle, kraft deren es nicht unter oder neben anderen Behörden 
ein Urteil abzugeben hat, sondern vielmehr ausschliesslich dazu 
berufen ist, alle auf Adelsangelegenheiten bezüglichen Fragen 
selbständig und unter eigener Verantwortung mit Wirkung für 
alle zu entscheiden. Welchen Zweck sollte es auch haben, eine 
einheitliche Behörde für den ganzen Staat zu schaffen und ihr 
die ausschliessliche Bearbeitung der Adelssachen zu übertragen, 
wenn diese Behörde nichts weiter sein sollte als eine begutach- 
tende, deren Urteil man sich zwar unterwerfen, das man aber 
ebensogut ignorieren könne! Dazu bedürfte es wahrlich nicht 
eines so komplizierten Apparats und der Ernennung hochgestell- 
ter Persönlichkeiten ; dergleichen Gutachten hätten auch mit der- 
artigen Angelegenheiten befasste, geschulte Sachverständige ab- 
geben können. Bei dieser Auffassung kann die Bemerkung im 
Schlusssatze des Erkenntnisses des Gerichtshofs zur Entscheidung 
der Kompetenzkonflikte?® vom 16. Februar 1895, welche sich 
wörtlich an die Ausführungen Oppenhoffs?* anlehnt und lautet: 
„Auch hat der Strafrichter in den Fällen der unbefugten Annahme 
des Adelsprädikats (StGB. $ 360 Nr. 8) darüber zu befinden, ob 
die Annahme eine unbefugte ist“, gar nicht einmal für falsch er- 
achtet werden; jedenfalls beweist sie nichts gegen die hier ver- 
tretene Ansicht. Denn wenn $ 360 Nr. 8 StGB. sagt: Bestraft 
wird, wer unbefugt Adelsprädikate annimmt, so ist es ganz selbst- 
verständlich, dass der Strafrichter die unbefugte Adelsanmassung, 
also festzustellen hat, ob die Annahme eine unbefugte gewesen 
ist; denn ohne diese Feststellung ist er nicht in der Lage, eine 
Bestrafung eintreten zu lassen. Es kommt nur darauf an, wie 
23 Justizministerialblatt 1895 S. 426. 
?* OPPENHOFF, Ressortverhältnisse S. 32 Note 72.
	        
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