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hat der Strafrichter die unbefugte Adelsanmassung festzustellen?
Die Antwort kann nach vorstehenden Ausführungen nicht zweifel-
haft sein: in erster Linie hat er festzustellen, ob eine Entschei-
dung des Königs oder des Heroldsamts vorliegt; ist dies nicht
der Fall, so hat er zu erwägen, ob eine solche herbeizuführen ;
in letzter Linie kann er, aber nur wenn geltend gemacht wird,
dass die Voraussetzungen des $ 19 II 9 ASR. gegeben sein,
selbständig prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Bejaht
er diese Frage, so liegt in dieser Feststellung noch keineswegs
eine Anerkennung der Zugehörigkeit zum Adel. Da er nicht
bloss die objektive Widerrechtlichkeit, sondern vor allen Dingen
auch das subjektive Verschulden zu prüfen und festzustellen hat,
so wird die Annahme, dass nach seiner Ueberzeugung die Vor-
aussetzungen des $ 19 vorliegen, ausnahmslos genügen, da sich
dann das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht wird erweisen
lassen.
Bedenken muss allerdings die Entscheidung des Reichsge-
richts GRUCHOT Bd. 42 S. 982 erregen. Dort lag eine Entschei-
dung des Heroldsamts vor. Die Regierungshauptkasse hatte die
Auszahlung von Pensionsraten verweigert, weil Kläger eine mit
von R. unterzeichnete Quittung vorlegte.e Das Kammergericht
wies die Klage ab, da durch die Entscheidung des Heroldsamts
festgestellt sei, dass Kläger nicht dem Adelstande angehörte, die
von ihm ausgestellte Quittung daher nicht die richtige Unter-
schrift trage und der Beklagte, solange Kläger nicht durch ander-
weite Entscheidungen der zuständigen Instanzen den Beweis er-
bringe, dass er dem Adelstande angehöre, nicht verpflichtet sei,
gegen die mit von R. gezeichneten Quittungen des Klägers Zah-
lung zu leisten. Dem gegenüber führt das Reichsgericht aus:
„Das angefochtene Urteil beruht, wenn es in diesem Falle die
Frage über die Adelsqualität des Klägers als der richterlichen
Entscheidung entzogen angesehen hat, auf einer Rechtsnormver-
letzung. Denn dass das Urteil dahin zu verstehen ist, der Rich-