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Altersstufen und Geschäftsfähigkeit im
öffentlichen Recht.
Von
Dr. jur. WALTHER SCHOENBORN, Privatdozent in Heidelberg.
Ueberall, auf allen Gebieten des heutigen deutschen Rechtes
hat die Wissenschaft mit grossen, fruchtbaren Aufgaben zu tun.
Im bürgerlichen Recht ist in dem letzten Jahrzehnt für die Be-
arbeitung und Durchdringung unseres neuen bürgerlichen Ge-
setzbuchs Grosses geleistet worden; und dabei sehen wir heute
dort ein dauerndes Fortschreiten, ein Entdecken neuer Probleme,
neuer Fragen, die im System des bürgerlichen Gesetzbuchs selbst
ihre Beantwortung nicht oder nicht vollständig gefunden haben.
Im Strafrecht wie in den Prozessrechten steht eine wesentliche
Umgestaltung unseres jetzt geltenden Rechtes vor der Türe; eine
Reihe gewaltiger Aufgaben ist auch hier der deutschen Juris-
prudenz erwachsen und gibt ihr Gelegenheit, ihre ganze Kraft
zu entfalten.
Aber dennoch möchten wir die Behauptung wagen, dass nir-
gends gerade der Wissenschaft gegenwärtig ein höheres Ziel ge-
steckt, interessantere Aufgaben gestellt sind als auf dem Ge-
biete des öffentlichen Rechts im engeren Sinn, speziell auf dem
(tebiete des deutschen Verwaltungsrechts. Denn hier harrt un-
ser die wissenschaftliche Pflicht, ein weites Gebiet dem Recht