Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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erst zu erobern, es der Durchdringung mit Rechtsbegriffen, die 
seiner eigenartigen Natur angemessen sind, zu gewinnen !). Wohl 
istin den letzten Jahrzehnten für Erreichung dieses Ziels bereits viel 
geleistet worden. Nicht nur einzelnen Materien von speziellem 
praktischem Interesse — ich erinnere z. B.an das Arbeiterversiche- 
rungsrecht und an das Recht der Enteignung — hat sich die 
Aufmerksamkeit der Wissenschaft zugewendet, auch allgemeine- 
ren Fragen ist gründliche Untersuchung gewidmet worden; so 
hat die Lehre von den Verwaltungsakten eingehendere Darstel- 
lung gefunden, der Begriff des subjektiven öffentlichen Rechts 
und das System der subjektiven öffentlichen Rechte ist her- 
ausgearbeitet, der Lehre von der materiellen Rechtskraft 
in der Verwaltung ist weitgehende Beachtung geschenkt worden. 
Aber freilich ist hier überall noch Vieles bestritten. Ueberdies: 
den Praktiker interessieren die hier gewonnenen Begriffe und ihr 
System häufig sehr wenig; ist doch selbst unter den Theoretikern 
die Zahl derjenigen, die diesen Problemen ernstlich nachgehen 
und eine eigene Meinung darüber haben, noch nicht gar gross. 
Und doch: wie soll die wissenschaftliche Durchdringung eines 
Rechtsgebietes möglich sein, solange man sich scheut, mit den 
Grundfragen sich auseinanderzusetzen? Allerdings, es geht, na- 
mentlich in der Praxis, auch ohne das; aber dass wenigstens das Stre- 
ben eines jeden, der in Rechtsfragen theoretisch oder praktisch 
arbeitet, auf Klarheit auch über die letzten Fragen gerichtet sein 
sollte, ıst doch beinahe selbstverständlich. 
Nun wurde vorher gesagt, unsere Aufgabe müsse sein, dem 
Verwaltungsrechte die seiner eigenartigen Natur entsprechenden 
Rechtsbegriffe erst noch zu gewinnen. Da liegt der Einwand 
nahe: wir haben doch in vielen deutschen Einzelstaaten -— und 
gerade in den grössten ? — wie auch (für einzelne Materien) im 
ı Vgl. F. FLEINER, Ueber die Umbildung zivilrechtlicher Institute durch 
das öffentliche Recht, 1906 8. 3 ff, 8 ff. 
° Vgl. die Zusammenstellung bei AnscHÜtz, in Hinnebergs „Kultur der 
Gegenwart“ Bd. II 8: „Systematische Rechtswissenschaft“ S. 360 ft.
	        
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