Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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stem unseres Rechtes einer Regelung bedürften, olıne doch ge- 
regelt zu sein. Der Satz: die Verwaltung darf nur, was ihr 
durch Rechtsnorm ausdrücklich erlaubt ist, darüber hinausgehend 
ist ihr ein Tätigwerden nicht gestattet !, — reicht doch nicht 
immer aus (sofern man wenigstens unter „Rechtsnormen“ nur 
die geschriebenen Rechtes versteht); denn wie, wenn nun im 
Widerspruch mit diesem Grundsatz die Verwaltung dennoch tä- 
tig geworden ist, etwa in Rechte des Untertans unbefugt einge- 
griffen hat: was soll hier geschehen, wenn keine Normen für die 
Schaffung der nötigen Remedur existieren? Wie, nach welchen 
Grundsätzen soll hier z. B. die Ausgleichung einer ungerecht- 
fertigten Bereicherung herbeigeführt werden? '!? Ist z. B. auch 
entgangener Gewinn zu ersetzen? Vielfach ist wohl das Recht 
der Behörden zur Erhebung von Gebühren oder Beiträgen, nicht 
aber auch die Erstattung irrtümlich erhobener Geldleistungen 
geregelt. Die Verwaltungsgerichte ziehen nun in solchen Fällen 
ın der Regel das Zivilrecht subsidiär heran; es bleibt wohl oft 
nichts anderes übrig; aber bei solcher Heranziehung besteht doch 
stets die grosse Gefahr, dass die eigenartige Natur der Rechts- 
verhältnisse des öffentlichen Rechts zu wenig berücksichtigt wird. 
I. 
Auf einen solchen Komplex von Fragen nun, die im öffent- 
lichen Recht wie im Privatrecht von sehr erheblicher auch prak- 
tischer Bedeutung sind, nur im letzteren aber eine eingehende, 
systematische Regelung erfahren haben, während uns im Öffent- 
lichen Recht oft die positiven Normen im Stich lassen, möchte 
  
1! Grundsätzlich möchte auch ıch an diesem Satze, der mit besonderer 
Energie u. a. von ANSCHÜUTZ vertreten worden ist (vgl. bes. ANSCHÜTZ im 
Verwaltungsarchiv Bd. 14 S. 324 ff.), durchaus festhalten, nur glaube ich, 
dass er die Existenz von Lücken im Verwaltungsrecht doch nicht un- 
bedingt ausschliesst. Wieweit auch dieser Grundsatz selbst etwa Durch- 
brechungen erfahren kann, davon wird am Schlusse dieser Untersuchung 
noch zu reden sein. 
'? Beispielsweise sei in gesetzlich durchaus korrektem Vorgehen der An- 
9*
	        
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