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ich im Folgenden die Aufmerksamkeit lenken. Es handelt sich
um eine Materie, die, wie mir scheint, bisher unverdient geringe
Beachtung gefunden hat: um die Fragen nämlich nach der Ge-
schäftsfähigkeitim öffentlichen Recht.
Auch nur ein Ausschnitt der Frage soll im Folgenden be-
handelt werden: der Zusammenhang nämlich der Geschäftsfähig-
keit im öffentlichen Recht mit dem Lebensalter des Ein-
zelnen '. An sich ist das Problem natürlich viel weiter ver-
zweigt. Ein Beispiel: Im bürgerlichen Rechtsverkehr ist die
Willenserklärung eines Geisteskranken nach $ 104 Ziff. 2 BGB.
zweifellos nichtig. Gilt dieser Rechtssatz auch für das öffent-
liche Recht? Man ist zunächst wohl geneigt, die Frage zu be-
jahen, aber alsbald ergeben sich Bedenken. Der konstitutionelle
Staat hat bereits mehr als einen geisteskranken Herrscher ge-
sehen ; die Geisteskrankheit hat stets schon vor der Entmündi-
gung, bezw. vor der Einrichtung einer Regentschaft bestanden:
sind die vorher von dem (bereits geisteskranken) Herrscher vor-
genommenen, ministeriell gegengezeichneten Regierungshandlungen,
z. B. die Gesetzessanktionen als nichtig anzusehen? Oder: ein
späterhin wegen Geisteskrankheit entmündigter Richter habe
grenzer einer neu herzustellenden Strasse zu einem Beitrag für die Strassen-
herstellungskosten herangezogen worden; er habe auch die betreffende
Summe bereits entrichtet; infolge unvorhergesehener Umstände wird nun
nachträglich die Strasse etwas verlegt oder sonst in einer Weise hergestellt,
welche die gesetzliche Beitragspflicht des Angrenzers vermindert. Hier hat
dann die die Beiträge erhebende Behörde, Stadtgemeinde etc. doch auf den
überschiessenden Betrag der vom Angrenzer bezahlten Summe kein Recht
mehr, sie hat etwas getan, wozu sie nicht mehr berechtigt ist; wenn man
nun aber dem Angrenzer einen Herausgabeanspruch zubilligt, wie gestaltet
sich dieser im einzelnen? Erstreckt er sich auch auf entgangenen Gewinn.
auf verlorene Zinsen? Und wie, wenn aus irgend einem Grunde eine Be-
reicherung auf der Gegenseite nicht mehr vorliegt? Diese Fragen
müssen doch geregelt werden!
13 Denn in dieser Beschränkung birgt das Tbema eine grössere Anzahl
von Problemen und Aufgaben, die doch einen einheitlichen Grundcharakter
aufweisen.