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z.B. im Kollegialgericht bei einem Urteil mitgewirkt; mit Rechts-
mitteln ist dasselbe nicht angefochten worden und hat Rechts-
kraft erlangt; ist das Urteil nichtig, ist es auch nur anfecht-
bar, wenn der Richter schon zur Zeit der Fällung des Urteils
nach $ 104 Ziff. 2 BGB. geschäftsunfähig war? '* Solche Fra-
sen sind sicher leichter gestellt als beantwortet; doch sollen sie
trotz allen Interesses, das sie bieten, in die vorliegende Unter-
suchung als zu weit führend nicht einbezogen werden. Ebenso
bleiben ausgeschlossen jene Fragen, welche sich an die Bezieh-
ungen nicht sowohl der Geschäftsfähigkeit als der Verant-
wortlichkeit wegen Verletzung von Vertragspflichten oder
aus unerlaubten Handlungen zum Lebensalter des Einzelnen an-
knüpfen, wenn sie auch zu unserem Thema eine mehr oder min-
der weitgehende Verwandtschaft zeigen '?,
Indem wir von diesen weiteren Problemen hier absehen, prä-
zisieren wir unser Thema dahin: Mit welchem Lebensalter be-
ginnt im öffentlichen Recht die Geschäftsfähigkeit im allgemeinen
oder im besonderen? Und weiterhin im Zusammenhang mit dieser
Frage: von welcher Altersstufe an ist im öffentlichen Recht die
(teschäftsfähigkeit eine unbeschränkte ?
Es wird sich zeigen, dass auch noch in dieser relativ engen
Umgrenzung das Problem eine Fülle von Schwierigkeiten birgt. —
Natürlich setzt unsere Untersuchung die Feststellung des
Begriffs der Geschäftsfähigkeit voraus. Doch erscheint es hier
als das Gegebene, denselben einfach in Anlehnung ans bürger-
liche Recht zu definieren, zumal über die Begriffsbestimmung
seit dem Inkrafttreten des BGB. verhältnismässig wenig
14 Deber diese Frage bietet jetzt eine eingehende und tiefdringende
Untersuchnng WALTER JELLINEK, Der fehlerhafte Staatsakt u. seine Wir-
kungen (1908) 8. 59 ff.
15 Im öffentlichen Recht kann man natürlich gerade so gut wie im Pri-
vatrecht zwischen der Fähigkeit zur Vornahme von Rechtsgeschäften und
der Verantwortlichkeit, namentlich der wegen strafbarer Handlungen,
scheiden.