Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Unterscheidungsalter ist im einzelnen in den deutschen Staaten 
sehr verschieden angesetzt ; relativ am häufigsten findet sich das 
14. Lebensjahr, dann in anderen Staaten das 16. oder 18., nur 
in wenigen das 21. Lebensjahr °*. Hervorzuheben ist hierbei, 
dass diese Altersstufe nicht etwa nur rein kirchlich-religiöse Be- 
deutung hat; denn im Anschluss an den Austritt aus einer Kirche 
erlischt — oft freilich erst nach Ablauf einer gewissen Zwischen- 
frist — namentlich auch das etwaige Besteuerungsrecht der betr. 
kirchlichen Gemeinschaft; umgekehrt erwächst durch den Ueber- 
tritt zu einer anderen Kirche möglicherweise dieser ein Be- 
steuerungsrecht. Auf diesem kirchenrechtlichen Gebiet wird mit 
dem annus discretionis also eine recht weitgehende Geschäfts- 
fähigkeit erlangt, die sogar in das Gebiet des Vermögensrechtes 
übergreift. — 
Von besonderer Bedeutung ist im Öffentlichen Recht ferner 
die Altersstufe des 16. Lebensjahres. Mit diesem Alter beginnt 
nach den Vorschriften der Zivil- wie der Strafprozessordnung 
die Eidesmündigkeit, wenigstens soweit es sich um Zeugen- und 
Sachverständigeneid handelt; ob unter Umständen nach $ 473 
OPO. ein noch nicht Sechzehnjähriger einen Parteieid zu schwö- 
ren vermag, ist bestritten ?’ und nicht ganz unzweifelhaft. Wei- 
terhin beginnt mit diesem Alter nach Art. 1 11 der Novelle vom 
30. V. 1908 zum Gesetz über den Unterstützungswohnsitz, wenn 
man so sagen darf, die armenrechtliche Selbständigkeit *, ferner 
  
  
2° Vgl, die Zusammenstellung bei ARTHUR B. ScHMIDT „Der Austritt aus 
der Kirche“ S.92ff. Das 14. Lebensjahr ist z. B. massgebend imgrössten Teil 
Preussens, in Hessen, Oldenburg, den beiden Mecklenburg, den beiden Lippe, 
Anhalt, dann in beschränktem Umfang im Königreich Sachsen; das 16. in 
Baden und Frankfurt, das 18. im Gebiete Kurhessens und in einigen thü- 
ringischen Staaten, das 21. endlich in Bayern, Hamburg und einigen an- 
deren thüringischen Staaten. 
?” Namentlich von BinpIng, vgl. sein Lehrb. d. gemeinen deutschen 
Strafrechts Bd. II (Besonderer Teil) S. 146 ff. in Note 4. 
2® Der Aufenthalt an einem Ort wie der Erwerb oder Verlust des Un- 
terstützungswohnsitzes sind ja natürlich an sich keine Rechtsgeschäfte; aber
	        
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