Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 15° — 
machen könnte *. Die Praxis des Reichsgerichts hat (im Ge- 
gensatz zu ihrer früheren Stellungnahme) neuerdings *3 den Vor- 
schriften über die Eidesmündigkeit eine derartige Tragweite nicht 
mehr zuerkannt. — Allerdings muss hier eingeschaltet werden, 
dass die Leistung des Zeugen- oder Sachverständigeneides nach 
der Analogie des Privatrechts als ein eigentliches Rechtsgeschäft 
wohl nicht anzusehen ist. — 
3. Eine dritte Gruppe von Normen, zu denen die des Ver- 
einsgesetzes gehören, verbietet vor der Erreichung eines be- 
stimmten Lebensalters die Vornahme gewisser Handlungen, zu 
denen auch Rechtsgeschäfte gehören; die trotzdem vorgenommene 
rechtsgeschäftliche Handlung ist zunächst öffentlich-rechtlich 
strafbar, sie dürfte aber ausserdem auch als unwirksam anzu- 
sehen sein; dem gesetzlichen Vertreter ist auch hier keinerlei 
Einfluss eingeräumt. 
4. Endlich gibt es hier eine grosse Reihe von Normen, die 
trotz anders klingender Fassung nicht absolut zwingendes Recht 
enthalten, also keine Geschäftsunfähigkeit im strengen Sinn sta- 
tuieren; es ist hier daran zu erinnern, dass der nach BGB. Ge- 
schäftsunfähige auch nicht als Empfänger von Willenser- 
klärungen am Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes wirksam 
teilnehmen kann; von solcher Geschäftsunfähigkeit ist hier keine 
Rede. Hierher zählen vor allem die meisten Vorschriften, 
welche die Verleihung eines Amtes an die Erreichung eines ge- 
wissen Alters knüpfen. Einen instruktiven Fall dieser Art hat 
einmal *° das Reichsgericht entschieden: Ein bayerisches Forst- 
gesetz verlangt für Forstbedienstete Volljährigkeit; im Wider- 
spruch mit dieser Vorschrift war ein Achtzehnjähriger zum Forst- 
4 Vgl. namentlich BıinvınG Lehrb. Bd. II S. 146 ff., Liszt Lehrb. $ 181, 
FRANK, Strafgesetzbuch Vorbem. IV zum neunten Abschnitt u. a. 
4 Beschl. der vereinigten Strafsenate vom 23. V. 1903, Saml. Bd. 36 
S. 278 ff. 
* 5. in Strafs. Bd. 2 S. 82 fl. 
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 1. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.