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setzliche Regelung in manchen Fällen z. B. bezüglich der Stel-
lung gewisser Beamtenkategorien es als zweifelhaft erscheinen
lässt, ob der Gesetzgeber überhaupt eine solche Grenze überall
gewünscht hat. Namentlich erscheint auch die unbesehene Ueber-
tragung der einschlägigen Normen des BGB. ins öffentliche Recht
unstatthaft.
Daraus erwächst nun der Wissenschaft eine Reihe be-
deutsamer Aufgaben ; denn wenn eine allgemeine Regel nicht
auffindbar ist, so muss die Untersuchung eben für jede Katego-
rie von Fällen besonders angestellt werden: Eine wirkliche Un-
tersuchung „von Fall zu Fall“, ob in concreto der rechtsge-
schäftlich Handelnde die nötige geistige Reife besessen habe,
bleibt zwar theoretisch als letztes Auskunftsmittel, ist aber prak-
tisch nicht durchführbar und mit der erforderlichen Sicherheit
des Rechtsverkehrs nicht zu vereinen; diese erfordert allgemeine
Normierungen. Beim Mangel solcher muss man daher wohl zur
Analogie greifen und die Regelung bei verwandten Rechtsma-
terien zu grunde legen; darf doch als Wille des Gesetzgebers
im allgemeinen die gleichartige Regelung gleichartiger Fälle be-
trachtet werden. Ehe man aber in einer Kategorie von Fällen
die für eine andere gegebenen Vorschriften zur Anwendung
bringt, wird sehr sorgfältig das Wesen und die sonstige Behand-
lung der betr. Rechtsmaterie im geschriebenen Recht zu prüfen
sein. Bei vorsichtigem Vorgehen dürften sich hier wertvolle Er-
gebnisse gewinnen lassen. In relativ zahlreichen Fällen können
z. B. wohl die Vorschriften der Zivilprozessordnung analog zur
Anwendung gebracht werden, so namentlich für das Verfahren
vor dem Grundbuchamt, vor dem Nachlassgericht, in gewissem
Umfang auch bei etwaigem Schweigen der Gesetze für das Ver-
fahren vor den Verwaltungsgerichten °; an die Stelle der Fähig-
eı Vgl. WALTER JELLINEK 2.2.0.8. 33f.; vgl. auch den bei JELLINEK
zitierten Beschi. des Kammergerichts v. 10. XI. 1902, Jahrb. desK.-Ger. Bd.
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