Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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sische Philosophie der Antike, die Stoa, diesen Gedanken in der Theorie 
weiter ausbaut, nimmt Caesars Monarchie den Weltstaatsgedanken Ale- 
xanders praktisch wieder auf. „Der Römerstaat der Kaiserzeit wird sozu- 
sagen offiziell mit dem Erdkreis gleichgestellt und innerhalb dieses Welt- 
staats ist das Weltbürgertum aus einer Tatsache zu einem Rechtssatze er- 
hoben“ (8. 546). 
Das weströmische Reich geht daran zu Grunde, dass seine hierarchische, 
zentralistische Gestaltung dem Bedürfnisse der Entwicklung von Sonder- 
organisationen innerhalb der Gesamtorganisation nicht entspricht. Das 
Mittelalter steht vor der Aufgabe, unter grundsätzlicher Wahrung der Ein- 
heit der Kulturwelt eine Form des Weltstaats auszubilden, die den neu- 
eintretenden germanischen Stämmen die Möglichkeit einer solchen Sonder- 
entwicklung bietet. Zunächst wird das Erbe der römischen Kultur und 
des Gedankens der Weltherrschaft von der Kirche und vom Papsttum über- 
nommen. Da dieses der Anlehnung an eine äussere weltstaatliche Macht 
bedarf, gebiert es den Gedanken des Kaisertums. Karl der Grosse sucht 
die Sehnsucht des Augustinus nach der im Weltreich zu verwirklichenden 
terrena pax zu erfüllen und nach antikem Vorbild einen Menschheitsstaat zu 
schaffen. Sein Reich fällt wiederum auseinander infolge der Reaktion des 
germanischen Staatsgedankens gegen den antiken. Erst das Kaiserreich 
der Ottonen baut sich auf der natürlichen Grundlage freier, nur zu ein- 
zelnen bestimmten Gesamt-Zwecken beschränkter Genossenschaften auf, 
verbindet die deutschen Stämme zu einer nationalen Einheit und schafft 
durch die weite Erstreckung seiner Herrschaft zum Segen der Mensch- 
heit für einen grossen Teil Europas eine internationale Organisation. 
Gleichwohl vermag das Mittelalter die Aufgabe, „die römische Weltherr- 
schaft in einem Weltreich mit deutscher Spitze fortzusetzen“ auf die Dauer 
nicht zu lösen. Unter den Staufern kommt die Kaiseridee infolge ihrer 
Ueberspannung zum Scheitern. Aber in der Publizistik, namentlich bei DAnTE 
und THOMAS Von AQUIno, lebt der Gedanke, dass die Erreichung der Mensch- 
heitsziele im Kulturstaate von der überstaatlichen Organisation abhängig 
ist, noch das ganze Mittelalter hindurch fort. 
Das ausgehende Mittelalter gibt neuen Gedankenrichtungen Raum. Vor 
allem nennt hier SCHÜCKING einen, den Juristen bisher kaum bekannten 
Namen, Prrrr Dupoıs, über dessen staats- und völkerrechtliche Ideen 
demnächst eine Dissertation ERnsT HEINRICH MFRYERSs, eines Schülers ScH.s, 
näher berichten wird. Das etwa im Jahre 1306 entstandene Werk DuBo1s 
„de recuperatione terre Sancte“ ist nach ScH.s Ueberzeugung das älteste 
Dokument zur Geschichte der modernen Friedensbewegung. Dass es 
von ganz hervorragendem Interesse ist, ist ohne Zweifel. Spricht D. 
doch bereits von der Begründung eines internationalen Staatenbunds und 
von der Einsetzung eines ständigen internationalen europäischen Schieds- 
gerichtshofs! Ein anderes, der völkerrechtlichen Literatur bisher unbe-
	        
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