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besserungen dieser Ansprüche bringt, hatte eine Neuredaktion dieses Ge-
setzes zur Folge. Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Pensionen er-
folgte die Neuregelung und teilweise Erhöhung des Witwen- und Waisen-
geldes. Der deutsche Taler wurde ausser Kurs gesetzt, womit der Ueber-
gang zur reinen Goldwährung vollendet wurde. LABAND bezeichnet es als
sehr fraglich, ob im Verkehr ein Bedürfnis nach einer Scheidemünze im
Betrage von drei Mark vorhanden ist. „Dass eine Münze, an welche man
bisher gewöhnt war, in manchen Fällen zunächst vermisst wird, ist selbst-
verständlich, beweist aber keineswegs, dass ihr Vorhandensein nötig ist.“
Der Bericht über Preussen ist nur in Vertretung für AnscHÜTz von
mir erstattet worden. Das Jahr 1907 hat hier keine grossen Aenderungen
des öffentlichen Rechts herbeigeführt. Das Jagdrecht ist durch die neue
Jagdordnung nicht unwesentlich vereinfacht, die neue Wegeordnung für
die Provinz Posen ist ebenfalls schon deshalb zu begrüssen, weil sie als
Schritt zur Vereinheitlichung des preussischen Wegerechts anzusehen ist und
veraltete gesetzliche Bestimmungen ausschaltet. Sie enthält eine nicht ein-
wandfreie Begriffsbestimmung der öffentlichen Wege als solche, die mit
öffentlich-rechtlicher Wirksamkeit dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind.
Ein beachtenswerter Fortschritt ist das Gesetz gegen die Verunstaltung
von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden. Das Steuer-
recht ist unwesentlich verändert. Mit einigen Bundesstaaten hat Preussen
Verträge abgeschlossen, die ihnen die Verwaltung einiger wirtschaftlicher
Angelegenheiten (Lotteriewesen, Grundstückszusammenlegung) erleichtern.
Die Fürsorge für Wanderarbeiter wird den Provinzen in Zukunft dadurch
erleichtert, dass sie die Errichtung von Wanderarbeitsstätten erzwingen
können. Die von AnscHÜTz (Jahrgang 1, 2388) besprochene sog. Mutungs-
novelle ist Gesetz geworden und hat zu einer Abänderung des Bergge-
setzes geführt.
Ueber Bayern liegen drei Berichte vor. GRASSMANN behandelt die
Aenderungen in der Behördenorganisation, insbesondere die 1908 erfolgte
Schaffung eines Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten und die
damit notwendig verbundenen tiefgehenden organischen Umgestaltungen,
ferner weitere eingreifende Aenderungen auf dem Gebiete der Finanzver-
waltung, der Zölle und Steuern. NÄGELE stellt den Inhalt des bayrischen
Wassergesetzes des Jahres 1907 dar, das auch der rationellen Pflege der
Wasserkräfte und ihrer Verwaltung nach einem einheitlichen Plane zu
dienen hat und als eine in die Praxis tief eingreifende Revision der bay-
tischen Wassergesetzgebung zu bezeichnen ist. Den Stand des Grundent-
lastungsrechtes in Bayern mit einem geschichtlichen Ueberblick behandelt
HAFF. Das letzte diese Materie betreffende Gesetz stammt aus dem
Jahre 1898.
Der Bericht von Wauz über Baden umfasst die Jahre 1906 und 1907.
Die wichtigsten Aenderungen brachte die Reform des direkten Steuerwe-