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Dr. @örres, Rechtsanwalt in Berlin, Das Reichsbeamtengesetz,
Beamten-UnfallfürsorgegesetzundBeamtenhinter-
bliebenengesetz. Berlin 1908, Hermann Bahr. 152 S.
Verf. ist Rechtsbeistand einer Vereinigung deutscher Reichsbeaniten,
und dies hat ihn veranlasst, einer Anzahl von Fragen, wie der Organisa-
tionsfreiheit, den Beamtenausschüssen, den Beamtenstreiks, den Neujahrs-
geschenken an Briefträger, dem Petitionsrecht u. a. eine grössere Beach-
tung zu schenken, als andere Bearbeiter der Beamtengesetze. Seinen Zweck,
Reichsbeamten in verständlicher Form Antwort auf Fragen zu geben, die
zu ihren kleinen und grossen Sorgen gehören, dürfte der Verf. erreicht haben.
Heidelberg. Franz Dochow.
Franz Leyers, Dr. jur., Bonn, Die Hilfskassen in Gegenwart und Zukunft.
(Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht hgg.
von Ph. Zorn und F. Stier-Somlo, Bd. IV H.1.) Verlag von J. C. B.
Mohr (P. Siebeck) Tübingen 1908. 199 S.
Die sehr zeitgemässe Abhandlung umfasst eine objektiv-wissenschaft-
liche, recht übersichtliche Darstellung des geltenden Rechts der eingeschr.
Hilfskassen (E. H.) S. 3 bis 94, und sodann eine Kritik des Gesetzes und
der beiden bisher unerledigten Entwürfe der Reichsregierung vom 28. Nov.
1905 und vom 6. Mai 1907, endlich Vorschläge des Verfassers zur Neuge-
staltung des Rechtes der E. H. In der Kritik und den durch formulierte
Gesetzentwürfe präzisierten Reformvorschlägen des Verfassers liegt der
Schwerpunkt des Buches.
L. ist zu seinen Vorschlägen ‚hauptsächlich durch die Ausführungen
angeregt worden, welche OHLSHAUSEN in Bd. XVII der Zeitschrift „Die
Arbeiterversorgung* und HAHN ebendaselbst veröffentlicht haben. Er
spricht sich mehr im Sinne Hahns für Erhaltung der E. H. aus und stebt
deshalb den Entwürfen der Reichsregierung, welche den E. H., wenn auch
nicht unmittelbar so doch mittelbar, den Untergang bereiten würden,
scharf kritisch gegenüber.
Was L. vorbringt, beruht auf gründlicher Sachkenntnis und auf selb-
ständigem Urteil. Man wird ihm in den meisten Fällen zustimmen müssen.
Kr verfolgt die Absicht, eine eingreifende Sanierung der E. H. vorzunehmen
und dadurch für ihre Erhaltung zu wirken. Durch ihre Erhaltung soll der
'einzige Rest von Selbsthilfe, den die Zwangsversicherung übrig lässt, be-
wahrt bleiben und zugleich die Kassenausbeutung durch gewissenlose Vor-
stände verhütet werden. Dass die E. H., so wie es die Entwürfe der Re-
gierung verstehen, im Rechte des Privatversicherungsvereins völlig auf-
bezw. untergehen sollen, wünscht L. mit guten Gründen nicht. Er will im
wesentlichen vom Rechte dieser Vereine auf die E. H. nur die strengeren
Normen der Staatsaufsicht des Privatversicherungsgesetzes vom 12. Mai
1901 übernommen wissen. Aber er will nicht, dass die E. H. als Ver-
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 1. 11