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sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes behandelt
werden. Seine Gründe sind wohl erwogen und zumeist überzeugend. Nur
in drei Punkten stimme ich ihm nicht zu. Nach dem, was L. selbst über
die gerügten Missstände im bisherigen Gebaren der E. H, ausführt, scheint
es nicht berechtigt zu sein, wenn er hinterher (S. 166) sagt, die Organisa-
tion der E. H. nach dem Hilfskassengesetz habe sich durchaus bewährt.
Wünschenswert und der Basis der Freiheit dieser Kassen entsprechend
scheint mir die Stärkung der Rechte der Generalversammlung gegen den
Vorstand. Wünschenswert scheint mir auch neben verschärfter Aufsicht,
die mit L. dem Privatversicherungsamt zu übertragen wäre, eine entschie-
dene Haftung der Vorstände für Vermögensschäden und Interesseschäden
der Kasse. Sodann kann ich auch die gegen das Umlageverfahren geltend
gemachten Gründe nicht für voll überzeugend ansehen. Im bestehenden
Beitragssystem, welches L. erhalten wissen will, liegen die Versuchungen
der Ausbeutung, denen die Vorstände schwindelhafter Kassen so häufig
verfallen sind und wohl auch bei verschärfter Aufsicht gelegentlich noch
verfallen können. Die Freiheit der Hilfskassen als Bereicherungsquelle der
Vorstände auszunutzen, dafür liegt kein hinreichender Grund vor. Diese
Freiheit soll nur den Versicherten zugute kommen.
Sehr zu billigen ist L.’s Vorschlag, statt der Eingliederung der E. H.
unter die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, ihnen ein eigenes, neues
Hilfskassengesetz zu geben. Ob es sich aber dann empfehlen wird, auf
die Aufsichtsbestimmungen des P.-Vers.-G. einfach Bezug zu nehmen, das
wäre noch zu erwägen. Wenn die E. H. einmal unter Aufsicht des Privat-
versicherungsamtes stehen, werden sie sich kaum anders fühlen, als unter-
ständen sie dem Reichsversicherungsamt.
Der Gesetzgeber wird die Vorschläge L.’s aufs sorgsamste prüfen müs-
sen, denn sie sind auf einer eindringenden Sachkenntnis aufgebaut und mit
Geschick formuliert.
Würzburg. Piloty.