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dauernden Unterstützung eines solchen Angehörigen, weiter die
Unterstützung eines Familienoberhauptes mit oder ohne Regress-
pflicht eines Dritten gegenüber dem Armenverband und endlich
die Frage, ob zwischen verschuldeter und unverschuldeter Be-
dürftigkeit geschieden wird. Die Antworten auf den Fragebogen,
die Dr. BerrtHoLp in den Schriften des Deutschen Vereins
für Armenpflege Band 26 S. 50 ff. zusammengestellt hat, geben
ein Bild von der unendlichen Verschiedenheit, wie der Begriff
Armen-Unterstützung gehandhabt wird. Selbstin den einzelnen Tei-
len eines Bundesstaates wird nicht gleichmässig verfahren. Im Fol-
genden soll darum der Versuch gemacht werden, Material zur
Bestimmung des Begriffs beizutragen. Massgebend ist der $& 3
Ziffer 3 des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen
Bundes vom 31. Mai 1869, als Reichsgesetz auf Grund der
Versailler Verträge in Kraft getreten ; dieser lautet:
Von der Berechtigung zur Wahl sind ausgeschlossen,
Personen, welche eine Armenunterstützung aus Öffentlichen
oder Gemeindemitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vor-
hergegangenen Jahre bezogen haben.
Das Wahlgesetz gibt selbst keine Begriffsbestimmung, was
Armenunterstützung ist. Es liegt aber nahe, zu sagen, Armen-
unterstützung sei diejenige, die dem Armen auf Grund des gel-
tenden Armenrechts gewährt wird. In dieser Hinsicht bestimmt
der 8 4 des Freizügigkeitsgesetzes wenigstens für den Begriff
der „Armen“, dass arm und hilfsbedürftig sei, wer nicht hinrei-
chende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen
Angehörigen, den notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen
und wer solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann,
noch von einem dazu Verpflichteten erhält. Mit dieser Defini-
tion ist für das Wahlgesetz aber nicht viel erreicht, es bleibt
immer noch die Frage unbeantwortet, was nun Armenunter-
stützung ist. Auch das Gesetz über den Unterstützungs-
wohnsitz, in dem die Materie des geltenden Armenrechts ihren