Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Auch ohne jedes Material und ohne die jene Zeit beherr- 
schenden Gedanken zu verwerten, ergibt sich aus dem Gesetz 
selbst, dass die Bestimmung, der Bezug von Armenunterstützung 
entziehe das Wahlrecht, eine Ausnahme von dem Grundsatze 
des allgemeinen Wahlrechts bilden sollte, wie denn überhaupt 
die fragliche Bestimmung sich fast durchweg nur in den Ge- 
setzen findet, die das Allgemeine Wahlrecht als Grundprinzip 
anerkennen. 
Um diese Ausnahme zu schaffen, könnten mancherlei Er- 
wägungen massgebend sein und wie bei den Beratungen des 
(sesetzes so sind auch in der heutigen Theorie zur Begründung 
dieser Annahme insbesondere drei Ansichten vertreten worden. 
Einmal wird behauptet, der Grund der Entziehung des Wahl- 
rechtes sei die Abhängigkeit, die mangelnde wirtschaft- 
liche Selbständigkeit, sodann die Entziehung sei die 
Strafe dafür, dass der Betreffende nicht für die Zeit der Not 
Vorsorge getroffen habe und damit Hand in Hand, sie sei ein 
Abschreckungsmittel und endlich, es ermangele bei den Armen 
eines wirtschaftlicen Aequivalents, durch die Tatsache 
der Armenunterstützung sei die völlige Vermögenslosigkeit fest- 
gestellt. Was zunächst die Theorie der Strafe und der Ab- 
schreckung betrifft, die schon vom Abgeordneten LASKER, Sten. 
Ber. des Reichst. 1869 S. 169 und neuerdings von FLESCH, 
Armenpflege Bd. 25 8. 49 vertreten wird, so wird sie insbeson- 
dere damit begründet, dass der' Gesetzgeber in erzieherischer 
Weise auf diese Art einen Druck ausüben will, in guten Zeiten 
für die Zukunft zu sorgen, insbesondere etwa (so LASKER) durch 
Anschluss an genossenschaftliche Verbände. FLESCH ist der 
Ansicht, dass die Armenunterstützung lediglich oder hauptsäch- 
lich durch die Schuld des Unterstützten veranlasst werde, und 
dass die tägliche Erfahrung lehre, dass gerade die Furcht vor 
dieser Strafe von der Inanspruchnahme der öffentlichen Armen- 
pflege fernhalte.
	        
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