Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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In neuerer Zeit hat sodann die Wahlprüfungskommission 
(11. Leg.-Periode, 4. Anlage-Band S. 3046) anlässlich der Prü- 
fung der Wahl des Abgeordneten Raab-Kassel sich nochmals 
ex professo mit der Frage befasst, was Armenunterstützung sei. 
Raab war mit dem Zigarrenarbeiter Hugo in die Stichwahl ge- 
kommen und gegen die Wahl Raabs wurde mit der Begründung 
Protest eingelegt, dass die Frau und das Kind Hugos im Landkran- 
kenhause zu Kassel als Landarme aufgenommen waren. Die 
Mehrheit der Kommission stand auf dem zum Beschluss erhobe- 
nen Standpunkte, dass jede Krankenhausbehandlung nach dem 
Gesetz als Armenunterstützung anzusehen sei. Lediglich eine kleine 
Minderheit machte geltend, dass nur das für das Leben Notwen- 
dige an Nahrung, Kleidern, Wohnung unter jenen Begriff falle. 
Wenn nunmehr der Versuch gemacht werden soll, diese 
Einzelheiten unter einheitliche Gesichtspunkte zu bringen, so ist 
davon auszugehen, dass Armenunterstützung naturgemäss nur da 
gewährt wird, wo ein Bedürfnis besteht, wo mit anderen Worten 
Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Dieser Begriff ist, wie schon eingangs 
erwähnt, in $ 4 des Freizügigkeitsgesetzes dahin erläutert, dass 
hilfsbedürftig derjenige ist, der nicht hinreichende Kräfte besitzt, 
um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den notdürf- 
tigen Unterhalt zu verschaffen und wenn er solchen weder aus 
eigenem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu Ver- 
pflichteten erhält. Ist also der Wähler arbeitsfähig und im 
Stande, sich selbst zu unterhalten — von dem Wähler als Fami- 
lienhaupte soll erst später gesprochen werden, — so ist er nicht 
hilfsbedürftig im Sinne unseres Gesetzes. Damit scheiden alle 
Fälle aus, in denen Unterstützungen gewährt werden, die nicht den 
Zweck haben, einer „Hilfsbedürftigkeit“ abzuhelfen, also unzweifel- 
haft die Gewährung des Armenrechts zur Führung von Pro- 
zessen, Lehr-, Lernmittel- und Schulgeldfreiheit. Dagegen fällt 
unter den Begriff der Hilfsbedürftigkeit die Unterstützung mit 
Geld, Kleidungsstücken, mit Arzneien, und durch Krankenpflege
	        
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