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und zwar Anstalts- und Armenarztpflege ohne Unterschied. Dies
ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinne des
(sesetzes. Es kann de lege lata keinen Unterschied machen, ob
dem Hilfsbedürftigen Brot oder Arzneien unentgeltlich verabfolgt
werden. Der Beschluss des Magistrats der Stadt Frankfurt a. M.
vom 5. November 1889 und 29. Dezember 1889 (Armenpflege
Band 26 S. 27), wonach die Unterstützung mit Arznei oder durch
einen Arzt keine Armenunterstützung sei, hat im Gesetz keinen
Anhaltspunkt. Das ist auch, wie oben erwähnt, die ständige
Praxis des Reichstags. Richtig erscheint mir dagegen der neuer-
dings gefasste Beschluss des Frankfurter Magistrats, der, wie mir
Herr Stadtrat Flesch liebenswürdigerweise mitteilt, dahin geht,
dass Hospitaleinweisungen wegen ansteckender Krankheiten nach
Massgabe des Reichsgesetzes betreffend die Bekämpfung gemeinge-
fährlicher Krankheiten vom 3. Juni1900 und des Preussischen Ge-
setzes betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom
28. Aug. 1905 nichtmehr als Grund zum Ausschluss vom Wählen be-
trachtet werden können. Massgebend hierfür ist die richtige Erwä-
gung, dass der Gesetzgeber, der die Hospitaleinweisung wegen solcher
Krankheiten polizeilich erzwingen kann, unmöglich einen öffentlich-
rechtlichen Nachteil an die Einweisung anknüpfen will. In die-
sem Zusammenhang mag auch auf den Bericht der 9. Kommis-
sion des Preussischen Abgeordnetenhauses über den Entwurf
eines Wahlgesetzes für den verfassungsberatenden Reichstag des
Norddeutschen Bundes hingewiesen werden, in dem zu dem gleich-
lautenden & 2 Ziffer 3 des Entwurfs aus ähnlichen Gründen be-
merkt wird (sten. Bericht des Preussischen Abgeordnetenhauses.
1866, insbesondere Aktenstück 48 S. 212 17. Sitzung S. 324),
dass keineswegs Personen, die der Kriegs-Armee angehört haben,
vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollten, wenn sie oder ihre
Angehörigen im Krieg oder infolge des Kriegs Invaliden, Ver-
wundungs- oder Familienunterstützung erhalten haben, da der-