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lehens, als Zahlung persönlicher Schulden, oder derart unaufge-
fordert, dass es der Empfänger als Geschenk auffassen kann,
so geht dieser des Wahlrechts nicht verlustig, Keine Armenunter-
stützung sind unzweifelhaft auch die auf Grund von Reichsgesetzen
gegebenen, wenn im Gesetz bestimmt ist, dass die Unterstützung
nicht als Armenunterstützung angesehen werden soll.
Vgl. u. a. $ 77 Krankenversicherungsgesetz.
Zweifelhaft ist es aber, wenn Landesgesetze, z. B. Not-
standsgesetze eine derartige Bestimmung treffen.
Vgl. z. B. 8 5 des Preuss. Gesetzes vom 3. Februar 1880
zur Beseitigung des Notstands in Oberschlesien, Gesetzsammlung
S. 17.
Der Reichstag hat die Frage unentschieden gelassen.
(Vgl. Berichte der W.K. VII, 2, 23/2. 88 Aktenstück 153
Anl. Bd. 2 betreffend den Weichselüberschwem mungsfond.)
Ich möchte die Frage verneinen und zwar aus den bereits eingangs
ausgeführten Erwägungen, wonach Landesrecht an sich für den
Begriff der Armenunterstützung weder einschränkend noch aus-
dehnend zwingend in Betracht kommen kann. Auch hier kann
nur im Wege der Reform geholfen werden.
In diesem Zusammenhang mag schliesslich erwähnt werden,
dass verschiedene grössere Gemeinden z. B. Frankfurt a/M. be-
sondere Unterstützungsfonds angelegt haben, bei denen von
vornherein die Absicht besteht, die Empfänger der Unterstützung
nicht des Wahlrechts verlustig gehen zu lassen. Man kann über
die Zulässigkeit solcher Fonds streiten. Sind sie eingestellt, so
sind die von ihnen gewährten Unterstützungen als Schenkung
anzusehen und führen nicht zur Streichung aus den Wählerlisten.
Letzteres ist selbstverständlich auch dann nicht der Fall, wenn
es sich um Unterstützung in Siechenhäusern handelt, die zwar
unter Aufsicht der Öffentlichen Behörden stehen, aber auf pri-
vater Stiftung beruhen.
Bisher sind nur Fälle der Unterstützung des Wählers selbst
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