Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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lehens, als Zahlung persönlicher Schulden, oder derart unaufge- 
fordert, dass es der Empfänger als Geschenk auffassen kann, 
so geht dieser des Wahlrechts nicht verlustig, Keine Armenunter- 
stützung sind unzweifelhaft auch die auf Grund von Reichsgesetzen 
gegebenen, wenn im Gesetz bestimmt ist, dass die Unterstützung 
nicht als Armenunterstützung angesehen werden soll. 
Vgl. u. a. $ 77 Krankenversicherungsgesetz. 
Zweifelhaft ist es aber, wenn Landesgesetze, z. B. Not- 
standsgesetze eine derartige Bestimmung treffen. 
Vgl. z. B. 8 5 des Preuss. Gesetzes vom 3. Februar 1880 
zur Beseitigung des Notstands in Oberschlesien, Gesetzsammlung 
S. 17. 
Der Reichstag hat die Frage unentschieden gelassen. 
(Vgl. Berichte der W.K. VII, 2, 23/2. 88 Aktenstück 153 
Anl. Bd. 2 betreffend den Weichselüberschwem mungsfond.) 
Ich möchte die Frage verneinen und zwar aus den bereits eingangs 
ausgeführten Erwägungen, wonach Landesrecht an sich für den 
Begriff der Armenunterstützung weder einschränkend noch aus- 
dehnend zwingend in Betracht kommen kann. Auch hier kann 
nur im Wege der Reform geholfen werden. 
In diesem Zusammenhang mag schliesslich erwähnt werden, 
dass verschiedene grössere Gemeinden z. B. Frankfurt a/M. be- 
sondere Unterstützungsfonds angelegt haben, bei denen von 
vornherein die Absicht besteht, die Empfänger der Unterstützung 
nicht des Wahlrechts verlustig gehen zu lassen. Man kann über 
die Zulässigkeit solcher Fonds streiten. Sind sie eingestellt, so 
sind die von ihnen gewährten Unterstützungen als Schenkung 
anzusehen und führen nicht zur Streichung aus den Wählerlisten. 
Letzteres ist selbstverständlich auch dann nicht der Fall, wenn 
es sich um Unterstützung in Siechenhäusern handelt, die zwar 
unter Aufsicht der Öffentlichen Behörden stehen, aber auf pri- 
vater Stiftung beruhen. 
Bisher sind nur Fälle der Unterstützung des Wählers selbst 
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