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betrachtet worden. Uebrig bleibt die Unterstützung der Ange-
hörigen des Wählers. Dass $ 32 des Wahlgesetzes auch solche
Personen mitbegreift, für die eigentlich der unterhaltspflichtige
Wähler hätte sorgen müssen, ist in Literatur und Praxis unbe-
stritten und eigentlich auch selbstverständlich. Auch aus $ 4
des Freizügigkeitsgesetzes ist diesohne weiteres zu folgern, nach
welchem ja hilfsbedürftig auch derjenige ist, der seinen nicht
arbeitsfähigen Angehörigen den notdürftigen Unterhalt nicht ver-
schaffen kann. Der Begriff der Angehörigen ist allerdings weder
im Freizügigkeitsgesetz noch im Unterstützungswohnsitzgesetz
bestimmt. Die Entscheidung des Bundesamts für das Heimat-
wesen, wonach familienangehörig derjenige ist, der den Unter-
stützungswohnsitz des Familienhauptes teilt, kann, wie bereits
oben ausgeführt ist, hier nicht verwertet werden. In Betracht
kommen die Bestimmungen des BGB. Familienangehörige im
massgebenden Sinne sind unbedenklich nur solche Angehörige,
denen gegenüber eine Unterhaltspflicht besteht, also Abkömm-
linge und Verwandte aufsteigender Linie, ebenso die Ehefrau
gemäss & 1601 folg. 1360, BGB.
Wo die Ehefrau des Wählers hilfsbedürftig ist in dem
dargelegten Sinne, so entzieht eine ihr gewährte Unterstützung
dem Ehegatten das Wahlrecht. Hierher gehören alle oben im
einzelnen angeführten Unterstützungen, auch durch Arzt, Arz-
neien, Zahlung der Begräbniskosten etc. Ist die Ehefrau dauernd
der Anstaltspflege verfallen, so macht dieses keinen Unterschied,
ebensowenig, ob sie an sich ausserhalb des Haushaltes Arbeit
leisten könnte, da sie hierzu gesetzlich nicht verpflichtet ist, vgl.
$ 1358 BGB. Verfallen nicht arbeitsfähige, minderjährige und
unverheiratete! Kinder der Armenpflege, so wird dem Unterhalts-
pflichtigen (8 1603 BGB.) das Wahlrecht entzogen. In der Regel ist,
nach dem Vorgange des Bundesamts für das Heimatwesen (B.A.H.
ı Verheiratet gewesene stehen den unverheirateten nicht gleich. Vgl.
Davıpson, Recht der Ehescheidung $S. 136.