— 1535 —
33,27), ein mit normalen Körperkräften ausgestatteter Mensch nach
Vollendung_des 14. Lebensjahres als arbeitsfähig anzusehen und
im Stande, sich selbst zu ernähren. Wird ein solcher einmal ar-
beitsfähig gewordener Unterhaltspflichtiger später hilfsbedürftig,
so geht m. E. das unterhaltspflichtige Familienhaupt dann im
Falle der Unterstützung des Minderjährigen des Weahlrechts
nicht mehr verlustig, Man wird nicht sagen können, dass der
Begriff der Arbeitsfähigkeit im Sinne des $ 4 des Freizügig-
keitsgesetzes dahin zu verstehen sei, dass es immer nur auf den
Einzelfall ankomme. Seine Bestimmung, wonach nur der Hilfs-
bedürftige, der seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen keinen
Unterhalt gewähren kann, des Wahlrechts verlustig geht, wäre
ganz unverständlich, wollte man annehmen, dass die Hilfsbe-
dürftigkeit sofort wieder auflebe, wenn ein einmal arbeitsfähig
Gewordener wieder arbeitsunfähig oder arbeitslos wird. Anderer-
seits wird man aber nicht soweit gehen können und sagen, dass
für den Begriff Arbeitsfähigkeit lediglich der Zeitpunkt massge-
bend ist, in dem normaler Weise der Beginn der Arbeitsfähig-
keit anzunehmen sei, mit anderen Worten, dass vom 14. Lebens-
Jahre ab die Arbeitsfähigkeit im Sinne des $ 4 Freizügigkeits-
gesetzes ohne weiteres eintreten würde, selbst wenn die Arbeits-
unfähigkeit klar auf der Hand liegt. Auch hier verkenne ich
nicht, dass das Ergebnis der Untersuchung ein unbefriedigendes
ist, kommt man doch auf diese Weise zu der Folgerung, dass
ein Familienhaupt mit einem Kind, bei dem von vornherein keine
Aussicht besteht, dass es jemals arbeitsfähig werden könnte, viel
länger der Gefahr ausgesetzt ist, aus den Wahllisten gestrichen
zu werden. Etwas anderes ist es bei grossjährigen oder bei
minderjährigen verheirateten Kindern. , Hier gilt der allgemeine
Grundsatz, dass unterhaltspflichtig derjenige ist, der bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ausser Stande
ist, ohne Gefährdung seines standesgemässen Unterhalts den
Unterhalt zu gewähren. ($ 1603 Abs. 1 BGB.)