Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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33,27), ein mit normalen Körperkräften ausgestatteter Mensch nach 
Vollendung_des 14. Lebensjahres als arbeitsfähig anzusehen und 
im Stande, sich selbst zu ernähren. Wird ein solcher einmal ar- 
beitsfähig gewordener Unterhaltspflichtiger später hilfsbedürftig, 
so geht m. E. das unterhaltspflichtige Familienhaupt dann im 
Falle der Unterstützung des Minderjährigen des Weahlrechts 
nicht mehr verlustig, Man wird nicht sagen können, dass der 
Begriff der Arbeitsfähigkeit im Sinne des $ 4 des Freizügig- 
keitsgesetzes dahin zu verstehen sei, dass es immer nur auf den 
Einzelfall ankomme. Seine Bestimmung, wonach nur der Hilfs- 
bedürftige, der seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen keinen 
Unterhalt gewähren kann, des Wahlrechts verlustig geht, wäre 
ganz unverständlich, wollte man annehmen, dass die Hilfsbe- 
dürftigkeit sofort wieder auflebe, wenn ein einmal arbeitsfähig 
Gewordener wieder arbeitsunfähig oder arbeitslos wird. Anderer- 
seits wird man aber nicht soweit gehen können und sagen, dass 
für den Begriff Arbeitsfähigkeit lediglich der Zeitpunkt massge- 
bend ist, in dem normaler Weise der Beginn der Arbeitsfähig- 
keit anzunehmen sei, mit anderen Worten, dass vom 14. Lebens- 
Jahre ab die Arbeitsfähigkeit im Sinne des $ 4 Freizügigkeits- 
gesetzes ohne weiteres eintreten würde, selbst wenn die Arbeits- 
unfähigkeit klar auf der Hand liegt. Auch hier verkenne ich 
nicht, dass das Ergebnis der Untersuchung ein unbefriedigendes 
ist, kommt man doch auf diese Weise zu der Folgerung, dass 
ein Familienhaupt mit einem Kind, bei dem von vornherein keine 
Aussicht besteht, dass es jemals arbeitsfähig werden könnte, viel 
länger der Gefahr ausgesetzt ist, aus den Wahllisten gestrichen 
zu werden. Etwas anderes ist es bei grossjährigen oder bei 
minderjährigen verheirateten Kindern. , Hier gilt der allgemeine 
Grundsatz, dass unterhaltspflichtig derjenige ist, der bei 
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ausser Stande 
ist, ohne Gefährdung seines standesgemässen Unterhalts den 
Unterhalt zu gewähren. ($ 1603 Abs. 1 BGB.)
	        
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