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Vgl. WoLr Handkommentar zum BGB. Anm. 1—3 zu $ 1603).
Ist jemand demgemäss unterhaltspflichtig' und unterlässter es, seiner
Pflicht nachzukommen, so möchte ich keine Bedenken tragen,
ihm das Wahlrecht zu entziehen. Es wird natürlich in allen
Fällen und zwar hier im Gegensatz zu der Unterstützung des
Wählers selbst darauf ankommen, ob der Unterhaltspflichtige
weiss, dass er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist und
dass Armenunterstützung eingreifen musste. Dies ist zwar im
(Gesetz nicht gesagt, ist aber m. E. ohne Weiteres anzunehmen.
Für uneheliche Kinder der Ehefrau besteht eine Unter-
haltspflicht des Ehemannes nicht.
Bisher ist immer nur von derjenigen Armenunterstützung
gesprochen worden, die von den dazu bestimmten Organen ge-
geben wurde. Entsprechend dem & 3 Ziffer 2 des Wahlgesetzes,
nach dem nur die Entnahme von Armenunterstützung aus öffent-
lichen oder Gemeindemitteln das Wahlrecht entzieht. Die Be-
stimmung des Begriffs aus öffentlichen oder Gemeindemitteln muss
aber nachgeholt werden, ohne allerdings eine erschöpfende De-
finition des Begriffs „öffentlich“ zu geben. Das kann in jedem
Lehrbuch nachgelesen werden. Hier ergibt sich zunächst die
Frage, was das Gesetz mit der Nebeneinanderstellung von öffent-
lichen und Gemeindemitteln will. Für unser heutiges öffent-
liches Recht ist der eine Begriff dem anderen untergeordnet,
ein Unterschied zwischen öffentlichen und Gemeindemitteln wird
in dem uns interessierenden Sinne nicht gemacht.
(Vgl. AscHhRoTT Armenpflege 26 8. 40.)
Der 49er Entwurf enthielt auch ursprünglich den Zusatz
„aus Gemeindemitteln“ nicht, dieser ist erst auf Antrag der öster-
reichischen Abgeordneten Schuler und Dienstl (Nat.-Vers. VII
S. 5240, 5276, 5333) angenommen worden, ohne dass aus dem
gesetzgeberischen Material erhellt, weshalb dieser Zusatz Gesetz
geworden ist. Das Reichswahlgesetz hat den damals schon revi-