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sionsbedürftigen Zusatz einfach übernommen ?.
Durch die Bestimmung, dass nur öffentliche Armenunter-
stützung den Verlust des Wahlrechts herbeiführt, scheiden von
vornherein alle Personen aus, die von privater Wohltätig-
keit Almosen erhalten. Es fallen weiter nicht unter den Begriff
diejenigen, die von Stiftungsmitteln unterhalten werden (Ber. der
W. K. des Reichstags über die Erg. der Wahlpr. in der 9. Leg.-
Per. V. Sess. Anl. Bd. 3 Aktenstüch 286), ebenso auch nicht
die Insassen von Siechenhäusern, die auf privater Stiftung be-
ruhen, selbst wenn diese unter Aufsicht der öffentlichen Behör-
den stehen.
(Beschl. der W. K. des Reichstags über die Erg. der
Wahlpr. 20 I. 1895 in der 9. Leg.-Per. 3. Sess. Aktenst. 112
Anl. Bd. 1.)
Öeffentlich ist dagegen eine Armenunterstützung auch dann,
wenn sie zwar von einer Privatperson erteilt wird, diese aber
rechtlich als im Namen eines öffentlichen Armenverbandes han-
delnd anzusehen ist (B.A.H. 14, 32).
Wenn endlich das Gesetz von Armenunterstützung spricht,
die im letzten der Wahl vorangegangenen Jahre erfolgt, so ist
nach der Praxis des Reichstags der Zeitraum der letzten 12 Mo-
nate vor der Wahl, nicht etwa das Kalenderjahr zu verstehen ? #5,
Ich komme zum Schluss. Ich glaube, durch meine Ausfüh-
rungen etwas zur Klärung der Sachlage beigetragen zu haben,
? SEYDEL in HırTHs Annalen 80, 361 scheint auf die Unterscheidung
Gewicht legen zu wollen, ohne aber anzugeben, nach welcher Richtung
dies geschehen soll. Vgl. auch Abg. Lasker in Sten. Ber. 1869 S. 170.
3 Ber. der W.K. 9. Leg.Per. 5. Sess. Aktenstück 286 3. Anl.Band.
* Sind Leute, die Armenunterstützung erhalten haben, in die Liste auf-
genommen, so darf sie der Wahlvorstand nicht von der List ausschliessen,
selbst wenn Einspruch erhoben ist. Vgl. Beschl. d. W.K. 20. V. 1890 VIII,
l. Akst, 42 Anl. Bad. 1.
® Bez. der Frage, wie es mit Armenunterstützung zu halten ist, die
zwischen Aufnahme in die Wahlliste und der Wahl gewährt werden vgl.
VII Leg.Per. 4. Sess. 88189 Akten St. 142 3. Anl.Bd.