Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Lösung. Teils passen sie nur für einzelne (sruppen von Persön- 
lichkeiten des öffentlichen Rechts, teils legen sie den Nachdruck 
auf den Besitz eines einzelnen Privilegiums. Gemeinsam ist ihnen 
allen, dass sie ein einzelnes Kriterium der öffentlich-rechtlichen 
Persönlichkeit willkürlich herausheben. Diese Merkmale sind 
keineswegs bedeutungslos. „Sie vervollständigen das Gesamtbild 
nach der einen und der anderen Seite, aber sie haben nicht eine 
Berechtigung der Ausschliesslichkeit. Ihre einseitige Betonung 
bringt den Begriff in Widerspruch mit der unendlichen Mannig- 
faltigkeit des Lebens. Auch sind jene Merkmale nicht von 
zwingender Natur“ '5, Was im speziellen die Theorie von dem 
Besitz einer unkontrollierbaren und staatlich anerkannten Kor- 
porationsgewalt betrifft, so ist dagegen zu bemerken, dass zu- 
nächst das Kontrollrecht des Staates gerade bei den öffentlichen 
Korporationen von gesteigerter Bedeutung ist. Es bleibt dem- 
nach nur noch eine gesteigerte Macht der öffentlichen Verbände 
gegen ihre Mitglieder. Allein auch in dieser Einschränkung gibt 
die obrigkeitliche Macht kein entscheidendes Merkmal an, viel- 
mehr charakterisiert sie nur ein einzelnes Moment und dazu noch 
ein regelwidriges; denn die den Korporationen gegen ihre Mit- 
glieder zustehenden Zwangsmittel treten erst dann in Geltung, 
wenn das genossenschaftliche Leben, seinen normalen Gang ver- 
lassend, eine Störung durch Unbotmässigkeit erlitten hat !®. 
Der Entstehungsakt ferner kann schon deswegen ein ent- 
scheidendes Merkmal nicht abgeben, weil der Fall denkbar ist, 
dass Personen in der Form der privaten Persönlichkeit in das 
Leben treten und erst später infolge ihrer gesteigerten kulturellen 
Bedeutung mit Persönlichkeit des öffentlichen Rechts umkleidet 
werden. 
Die Gebundenheit der Persönlichkeiten des öffentlichen Rechts 
an ihren Zweck gegenüber dem Staate lässt sich als bedeutsames 
15 Kanı, System 332 ff. 
16 Rosın, Das R. d. ö. Gen. 6 ff.
	        
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