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Lösung. Teils passen sie nur für einzelne (sruppen von Persön-
lichkeiten des öffentlichen Rechts, teils legen sie den Nachdruck
auf den Besitz eines einzelnen Privilegiums. Gemeinsam ist ihnen
allen, dass sie ein einzelnes Kriterium der öffentlich-rechtlichen
Persönlichkeit willkürlich herausheben. Diese Merkmale sind
keineswegs bedeutungslos. „Sie vervollständigen das Gesamtbild
nach der einen und der anderen Seite, aber sie haben nicht eine
Berechtigung der Ausschliesslichkeit. Ihre einseitige Betonung
bringt den Begriff in Widerspruch mit der unendlichen Mannig-
faltigkeit des Lebens. Auch sind jene Merkmale nicht von
zwingender Natur“ '5, Was im speziellen die Theorie von dem
Besitz einer unkontrollierbaren und staatlich anerkannten Kor-
porationsgewalt betrifft, so ist dagegen zu bemerken, dass zu-
nächst das Kontrollrecht des Staates gerade bei den öffentlichen
Korporationen von gesteigerter Bedeutung ist. Es bleibt dem-
nach nur noch eine gesteigerte Macht der öffentlichen Verbände
gegen ihre Mitglieder. Allein auch in dieser Einschränkung gibt
die obrigkeitliche Macht kein entscheidendes Merkmal an, viel-
mehr charakterisiert sie nur ein einzelnes Moment und dazu noch
ein regelwidriges; denn die den Korporationen gegen ihre Mit-
glieder zustehenden Zwangsmittel treten erst dann in Geltung,
wenn das genossenschaftliche Leben, seinen normalen Gang ver-
lassend, eine Störung durch Unbotmässigkeit erlitten hat !®.
Der Entstehungsakt ferner kann schon deswegen ein ent-
scheidendes Merkmal nicht abgeben, weil der Fall denkbar ist,
dass Personen in der Form der privaten Persönlichkeit in das
Leben treten und erst später infolge ihrer gesteigerten kulturellen
Bedeutung mit Persönlichkeit des öffentlichen Rechts umkleidet
werden.
Die Gebundenheit der Persönlichkeiten des öffentlichen Rechts
an ihren Zweck gegenüber dem Staate lässt sich als bedeutsames
15 Kanı, System 332 ff.
16 Rosın, Das R. d. ö. Gen. 6 ff.