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Der Luftraum in rechtlicher Beziehung zu
den Teilen der Erde, über denen er sich be-
findet.
Von
Kriegsgerichtsrat Dr. GRÜNWALD, Potsdam.
Wie man die Erdoberfläche ın solche Gebiete, auf denen
sich staatliche Organisationen gebildet haben, und in staatenfreie
Gebiete, zu welch letzteren insbesondere die hohe See zu rechnen
ist, einteilen kann, so können auch bezüglich des Luftraumes die
über Staaten und staatenfreien Gebieten sich erstreckenden Teile
unterschieden werden. Eine Mittelstufe zwischen Staaten und
staatenfreien Teilen der Erdoberfläche nehmen drittens die Küsten-
gewässer ein, die wohl am zutreffendsten als eine Interessen-
sphäre des Küstenstaates bezeichnet werden, in der diesem, um
mit HuGo GROTIUS zu reden, ein imperium sine alia proprie-
tate zusteht. Demgemäss würde somit als dritter Teil des Raumes
das über diesen Küstengewässern sich erhebende Raumgebiet zu
nennen sein.
Völkerrechtlich hat der Raum nur insoweit Bedeutung, als
er den Menschen vermöge des darin befindlichen Fluidiums, der
Luft, die Lebensbedingungen bietet. Dies ist der Fall bis zur
Höhe von 5000 m. Zwar sind noch weit grössere Höhen —
— bis zu 11000 m — mit bemannten Luftschiffen erreicht wor-