Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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droit international betreffend regime des a&rostats von 1906 zum 
Ausdruck gebracht worden: 
„L’air est libre. Les Etats n’ont sur lui, en temps de paix 
et en temps de guerre, que les droits necessairs & leur con- 
servation.“ 
Der von Fauchille eingenommene Standpunkt ist in grossen 
Zügen folgender: 
Er geht davon aus, dass es auch durch lenkbare Luftschiffe 
nicht möglich sei, eine dauernde und ausschliessliche Herrschaft 
im Luftraum auszuüben, dass somit eine Besitzergreifung des 
Raumes ausgeschlossen, und dieser daher kein Gegenstand eines 
Eigentumsrechtes sei. Nur für die durch Pflanzungen, Bauten 
und Konstruktionen tatsächlich okkupierten untersten Teile des 
Raumes erkennt er ein Eigentum des Staates an, wobei er die 
Okkupationsfähigkeit auf 300 m, die Höhe des Eiffelturmes, be- 
schränkt. Wie das Eigentumsrecht, so verneint er auch die Ge- 
bietshoheit des Grundstaates in dem nicht okkupierten Luftraum. 
„Etre souverain, c’est commander en maitre, c’est avoir une 
autoritE absolue.* An der Unmöglichkeit für den Grundstaat, 
diesen Bedingungen der Souveränität im Raum zu entsprechen, 
scheitert für FAucHILLE die Begründung der Souveränität des 
Grundstaates in dem über letzterem befindlichen Luftgebiet. So 
gelangt er dazu, die Freiheit der Luft, richtiger des Luftraumes, 
über dem Grundstaate zu proklamieren. 
Diese Freiheit unterwirft er jedoch im Interesse des Selbst- 
erhaltungsrechtes des Grundstaates, jenes Rechtes, welches der 
Pflicht, das Recht eines anderen Staates zu respektieren, nach 
dem Grundsatze „primum vivere“ vorgeht, gewissen Beschrän- 
kungen, und zwar mit Rücksicht auf den Gebrauch von Feuer- 
waffen, Spionage, indiskrete Beobachtungen und Verbrechen aus 
dem Luftraum, sowie zum Schutze der Zoll- und sanitären Inter- 
essen des Grundstaates. 
Hiernach erachtet er Feindseligkeiten kriegführender Staaten
	        
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