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entzogen sind oder vor der Erfindung des lenkbaren Luftschif-
fes entzogen waren. Dann gibt es auch andere Teile des Staats-
gebietes, in denen der Staat zwar in der Lage ist, seine Macht
zu entfalten, sie aber doch nicht ständig so entwickeln kann, dass
nicht auch andere bis zu ihrer Vertreibung durch den Staat eine
Macht sich anmassen könnten. Zu dem völkerrechtlich aner-
kannten Staatsgebiet muss mit Notwendigkeit aber auch alles das
gerechnet werden, ohne das der Staat selbst nicht gedacht werden
kann. Deshalb wird niemand den Raum unter der Erdober-
fläche des Staates von diesem trennen und als frei erklären, mag
auch der Staat nur in ganz beschränktem Masse durch Bergbau
und Bohrungen im Erdinnern eine Macht zu entfalten ver-
mögen.
Wie aber kein Staat denkbar ist ohne das Erdfundament auf dem
er steht, so ist auch kein Staat denkbar ohne den Luftraum über ihm.
Zwar kann im Gegensatz zum Luftraum das Erdinnere für den
internationalen Verkehr nicht in Betracht kommen, dieser wesent-
liche Unterschied vermag aber die durch die Natur begründete
Zugehörigkeit des Raumes zum Staate nicht zu berühren, er kann
höchstens Beschränkungen des Rechtes des Grundstaates an dem
Raume begründen. Ein Staat ist aber nicht nur undenkbar ohne
den Luftraum über ihm, es hängt auch Wohlstand und Gedeihen
des Staates und seiner Bewohner von dem Raum und den darin
sich abspielenden meteorologischen Erscheinungen ab, durch den
Raum wird ihm auch das Licht der Sonne und der sonstigen
Weltenkörper zugeleitet.
Etwas so eng mit dem Staate Verbundenes von diesem
durch juristische Erwägungen zu trennen, erscheint mir gänzlich
ausgeschlossen.
Für diese hier vertretene Auffassung spricht auch noch die
Tatsache, dass, wenn jemand überhaupt in dem Raume eine
Herrschaft ausüben kann, dies allein bei dem Grundstaate steht,
und dass dementsprechend auch eine Besitzergreifung selbst der
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 2. 14