Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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entzogen sind oder vor der Erfindung des lenkbaren Luftschif- 
fes entzogen waren. Dann gibt es auch andere Teile des Staats- 
gebietes, in denen der Staat zwar in der Lage ist, seine Macht 
zu entfalten, sie aber doch nicht ständig so entwickeln kann, dass 
nicht auch andere bis zu ihrer Vertreibung durch den Staat eine 
Macht sich anmassen könnten. Zu dem völkerrechtlich aner- 
kannten Staatsgebiet muss mit Notwendigkeit aber auch alles das 
gerechnet werden, ohne das der Staat selbst nicht gedacht werden 
kann. Deshalb wird niemand den Raum unter der Erdober- 
fläche des Staates von diesem trennen und als frei erklären, mag 
auch der Staat nur in ganz beschränktem Masse durch Bergbau 
und Bohrungen im Erdinnern eine Macht zu entfalten ver- 
mögen. 
Wie aber kein Staat denkbar ist ohne das Erdfundament auf dem 
er steht, so ist auch kein Staat denkbar ohne den Luftraum über ihm. 
Zwar kann im Gegensatz zum Luftraum das Erdinnere für den 
internationalen Verkehr nicht in Betracht kommen, dieser wesent- 
liche Unterschied vermag aber die durch die Natur begründete 
Zugehörigkeit des Raumes zum Staate nicht zu berühren, er kann 
höchstens Beschränkungen des Rechtes des Grundstaates an dem 
Raume begründen. Ein Staat ist aber nicht nur undenkbar ohne 
den Luftraum über ihm, es hängt auch Wohlstand und Gedeihen 
des Staates und seiner Bewohner von dem Raum und den darin 
sich abspielenden meteorologischen Erscheinungen ab, durch den 
Raum wird ihm auch das Licht der Sonne und der sonstigen 
Weltenkörper zugeleitet. 
Etwas so eng mit dem Staate Verbundenes von diesem 
durch juristische Erwägungen zu trennen, erscheint mir gänzlich 
ausgeschlossen. 
Für diese hier vertretene Auffassung spricht auch noch die 
Tatsache, dass, wenn jemand überhaupt in dem Raume eine 
Herrschaft ausüben kann, dies allein bei dem Grundstaate steht, 
und dass dementsprechend auch eine Besitzergreifung selbst der 
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 2. 14
	        
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