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Nur in gleichem Sinne sind auch einzelne Konsequenzen zu
bewerten, die sich aus beiden Systemen ergeben.
Nach der Schutztheorie würde eine Verletzung der Neu-
tralität des Grundstaates durch kriegerische Massnahmen in dem
Luftraume über dem (Grundstaate nicht begründet werden,
letzterer würde aber die Unterlassung von solchen Mass-
nahmen fordern können, die, wie es bei der Verwendung von
Feuerwaffen der Fall ist, geeignet sind, die Sicherheit in dem
Grundstaate selbst zu gefährden. Dagegen würde nach der
Eigentumstheorie die Neutralität des (arundstaates auch für des-
sen Luftgebiet zu achten sein, dergestalt, dass die kriegführen-
den Staaten in seinem Luftraum nicht nur keine Veranstaltungen
direkt kriegerischen Charakters treffen, sondern auch nichts vor-
nehmen dürfen, was zur Vorbereitung des Kampfes und zur
Unterstützung einer der Parteien dient.
Von Bedeutung ist es ferner für das Zeremonialrecht, welcher
Theorie man sich anschliesst. Nach der Eigentumstheorie würde
der Grundstaat berechtigt sein, von dem seinen Raum durch-
fahrenden Luftschiff den 1. Gruss zu beanspruchen, während ein
solches Verlangen des Grundstaates aus der Schutztheorie sich
nicht begründen liesse.
Nach der Schutztheorie würde der Grundstaat nicht gegen
eine Leitung der im Dienste der drahtlosen Telegraphie stehen-
den elektrischen Wellen durch sein Gebiet Einspruch erheben
können, obwohl seine Telephon- und Telegraphenanlagen durch
diese Ströme nachteilig beeinflusst werden ; denn unter den Ge-
sichtspunkt der Selbsterhaltung würde ein Protest gegen solche
Nachteile nicht wohl rangiert werden können. Dagegen würde
der Staat nach der Eigentumstheorie auch diesen Nachteilen
gegenüber die seinem Interesse entsprechenden Massnahmen treffen
können.
Strafbare Handlungen, die in dem Luftraum begangen wer-
den, würden nach der Schutztheorie nur insoweit im Grundstaate