Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 1993 — 
verfolgt werden können, als sie nach der Regel vom Distanzver- 
brechen auch als auf dem Boden des Grundstaates begangen zu 
gelten haben oder unmittelbar sich gegen den Staat und dessen 
Angehörige richten. 
Dagegen würde nach der Eigentumstheorie jedes im Luft- 
raum verübte Delikt, das nicht etwa auf einem als exterritorial 
zu erachtenden Luftschiffe begangen wird, als im Hoheitsgebiete 
des Grundstaates verübt zu betrachten sein, woraus sich für die 
Gerichte des Grundstaates eine Zuständigkeit zur Strafverfolgung 
ergeben würde. Ob freilich in allen solchen Fällen es völker- 
rechtlich angezeigt ist, dass der Staat eine Verfolgung eintreten 
lässt, muss bezweifelt werden; das Richtige wird sein, dass der 
Staat nur, soweit er ein Interesse an der Strafverfolgung hat, 
zu einer solchen schreitet ®. 
Schliesslich sei noch des Unterschiedes beider Systeme bei 
der Beantwortung der Frage nach dem Geburts- oder Sterbe- 
lande eines im Luftschiff Geborenen oder Verstorbenen Erwäh- 
nung getan. Nach der Eigentumstheorie würde der Geburts- 
oder Todesfall sich in dem Gebiete des Grundstaates, nach der 
Schutztheorie aber sich im staatenfreien Raume ereignet haben. 
Die Schlussfolgerungen, die sich hieran knüpfen, je nachdem der 
Fall in einem Staats- oder Privatluftschiff vorgekommen und je 
nachdem man dem ersteren das Recht der Exterritorialität zu- 
erkennt, das Privatluftschiff aber jedenfalls für staatenfreie Ge- 
biete den Gesetzen seines Heimatlandes unterwirft, ergeben sich 
ohne weiteres und bedürfen keines besonderen Eingehens. Mag 
freilich auch der Ort der Geburt, wenigstens nach deutschem 
Rechte, für den Erwerb oder den Verlust der Staatsangehörig- 
keit belanglos sein, so erscheint die Feststellung, ob eine Geburt 
oder ein Todesfall sich im Inlande oder Auslande ereignet hat, 
doch für die Frage nicht müssig, welcher Standesbeamte sich der 
  
® Ich verweise in dieser Beziehung auf meine Ausführungen in „das 
Luftschiff pp.“ S.55 ff. Helwingsche Verlagsbuchhandlung. Hannover 1908.
	        
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