Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 201 — 
Gegenstand der bisherigen Ausführungen war die rechtliche 
Natur des Luftraumes über einem Staate. Es erübrigt noch, 
kurz auf die rechtliche Bedeutung des Raumes über dem freien 
Meere oder staatenfreien Gebieten, sowie über den Küstenge- 
wässern einzugehen. 
Dass der Raum über staatenfreien Teilen der Erdoberfläche 
frei sein muss, erhellt ohne weiteres. Anspruch an dem Raum 
kann, wie schon oben betont, immer nur der Besitzer der Grund- 
fläche erheben, da diese aber in dem gedachten Falle in nie- 
mandes Herrschaft steht, so ist auch niemand vorhanden, der etwa 
ein internationales Eigentum an jenem Raumgebiet geltend machen 
könnte. Nun werden allerdings Staatsschiffe als schwimmende 
Teile ihres Heimatlandes betrachtet. Es kann daher die Frage 
entstehen, ob nicht etwa der Raum über einem solchen Schiffe 
jeweils als zu dem Heimatland des Schiffes gehörend anzusehen 
ist. Erwägt man jedoch, dass der Raum über dem Landgebiete 
eines Staates unveränderlich ist, der Raum über einem beweg- 
lichen Schiffe aber mit jeder Bewegung des Schiffes sich ändert, 
so dass der Raum, der sich soeben noch über dem Staatsschiffe 
des einen Staates befunden hat, alsbald wieder über dem freien 
Meere und dann wieder über dem Staatsschiffe eines andern 
Landes sich erstreckt, so wird man unschwer dazu gelangen, den 
Begriff eines internationalen Eigentums für den Raum über 
Staatsschiffen zu verneinen. 
Nicht zum Staatsgebiet gehören die Küstengewässer, sie 
sind Teile des offenen Meeres, für den Küstenstaat wird aber 
eine gewisse beschränkte Gebietshoheit an diesen Meeresteilen 
angenommen. Zugehörig zu diesen Teilen ist der Raum über 
ihnen. Es erscheint daher nur folgerichtig, diesen Raum völker- 
rechtlich ganz analog den Küstengewässern selbst zu behandeln 
und demgemäss die Interessen des Küstenstaates an diesem Raum 
als massgebend für die Rechte des Staates zu betrachten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.