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Gegenstand der bisherigen Ausführungen war die rechtliche
Natur des Luftraumes über einem Staate. Es erübrigt noch,
kurz auf die rechtliche Bedeutung des Raumes über dem freien
Meere oder staatenfreien Gebieten, sowie über den Küstenge-
wässern einzugehen.
Dass der Raum über staatenfreien Teilen der Erdoberfläche
frei sein muss, erhellt ohne weiteres. Anspruch an dem Raum
kann, wie schon oben betont, immer nur der Besitzer der Grund-
fläche erheben, da diese aber in dem gedachten Falle in nie-
mandes Herrschaft steht, so ist auch niemand vorhanden, der etwa
ein internationales Eigentum an jenem Raumgebiet geltend machen
könnte. Nun werden allerdings Staatsschiffe als schwimmende
Teile ihres Heimatlandes betrachtet. Es kann daher die Frage
entstehen, ob nicht etwa der Raum über einem solchen Schiffe
jeweils als zu dem Heimatland des Schiffes gehörend anzusehen
ist. Erwägt man jedoch, dass der Raum über dem Landgebiete
eines Staates unveränderlich ist, der Raum über einem beweg-
lichen Schiffe aber mit jeder Bewegung des Schiffes sich ändert,
so dass der Raum, der sich soeben noch über dem Staatsschiffe
des einen Staates befunden hat, alsbald wieder über dem freien
Meere und dann wieder über dem Staatsschiffe eines andern
Landes sich erstreckt, so wird man unschwer dazu gelangen, den
Begriff eines internationalen Eigentums für den Raum über
Staatsschiffen zu verneinen.
Nicht zum Staatsgebiet gehören die Küstengewässer, sie
sind Teile des offenen Meeres, für den Küstenstaat wird aber
eine gewisse beschränkte Gebietshoheit an diesen Meeresteilen
angenommen. Zugehörig zu diesen Teilen ist der Raum über
ihnen. Es erscheint daher nur folgerichtig, diesen Raum völker-
rechtlich ganz analog den Küstengewässern selbst zu behandeln
und demgemäss die Interessen des Küstenstaates an diesem Raum
als massgebend für die Rechte des Staates zu betrachten.