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Die Feststellungsklage im Verwaltungs-
prozess,
Von
Dr. Leo VosseEn, Rechtsanwalt am Oberlandesgericht Düsseldorf.
Das Preussische Oberverwaltungsgericht hat in feststehender
Rechtsprechung bezüglich der dem Verwaltungsrichter zustehenden
Rechtskontrolle über die polizeilichen Verfügungen bisher folgende
Auffassung vertreten:
„Der Verwaltungsrichter ist nur zuständig zu dem Ausspruche,
dass die angefochtene Verfügung rechtmässig oder dass sie dies
nicht und aufzuheben ist; er ist aber nicht ähnlich, wie es
der Civilrichter bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein würde, auch
zuständig, generell auszusprechen, welche Befugnisse die Polizei-
behörde ausüben oder nicht ausüben darf, und in dieser Weise
der Behörde durch sein Urteil abstrakte Normen bezw. Dienst-
anweisungen für ihr sonstiges oder künftiges Verhalten zu
erteilen“.
Anschliessend an diese in der Entscheidung im 23. Bande,
S. 401 wörtlich enthaltenen Sätze hat dann BRAUCHITSCH den
Satz aufgestellt, dass dem Verwaltungsstreitverfahren „blosse
Feststellungsklagen in der Regel fremd“ sind, und unter Bezug-
nahme auf BRAUCHITSCH hat wieder das Oberverwaltungsgericht,