Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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die prozessuale Form der anzustellenden Verwaltungsklage an 
die Hand geben. Sind diese Fundamente für die Entscheidung 
im 23. Bande aber als unhaltbar dargetan, so fallen damit auch die 
eingangs dieser Erörterung wörtlich wiedergegebenen Folgerungen 
des ÖOberverwaltungsgerichts, die sich ausschliesslich auf die 
soeben als rechtsirrig erwiesene Interpretation der 8$ 7, 127, 128 
des Landesverwaltungsgesetzes stützen, als haltlos in sich zu- 
sammen. Es bestehen also tatsächlich in der positiven gesetz- 
lichen Regelung durch das Landesverwaltungsgesetz keinerlei 
Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsrichter nicht, ebenso 
gut, wie der Civilrichter, zu dem autoritären Ausspruch berechtigt 
wäre, dass und aus welchen Gründen in dem konkreten Falle, 
der zur Beurteilung steht, die Polizei mit den ergriffenen Mass- 
nahmen ihre Befugnisse überschreitet. 
Wenn somit die Feststellungsklage weder expressis verbis 
noch implicite aus dem Bereich des Verwaltungsprozesses über 
die Rechtmässigkeit von Polizeiverfügungen verwiesen ist, 
so glauben wir, weitergehend sogar die Behauptung aufstellen 
zu dürfen, dass sich aus dem Gesamtinhalte der ver- 
waltungsgesetzlichen Regelung unzweifelhaft oder doch nahezu 
unzweifelhaft ergibt, dass der Gesetzgeber die Feststellungs- 
klage auch über die Rechtmässigkeit der Polizeiverfügungen 
hat zulassen wollen. 
Es sind, wiederum im Gegensatz zu der herrschenden Meinung, 
keineswegs völlig vereinzelte Fälle, in welchen die Fest- 
stellungsklage im Verwaltungsprozes ausdrücklich als ge- 
gebener Rechtsbehelf anerkannt worden ist. Nach 88 18, 34 
Abs. 3 des Zuständigkeitsgesetzes werden die Streitigkeiten 
zwischen Beteiligten über die öffentlich-rechtliche Berechtigung zur 
Mitbenutzung der Gemeindeanstalten und des Ge- 
meindevermögens bezw. über die entsprechende Ver- 
pflichtung zur Teilnahme an den Gemeindelasten 
im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, d. h., da hier von
	        
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