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die prozessuale Form der anzustellenden Verwaltungsklage an
die Hand geben. Sind diese Fundamente für die Entscheidung
im 23. Bande aber als unhaltbar dargetan, so fallen damit auch die
eingangs dieser Erörterung wörtlich wiedergegebenen Folgerungen
des ÖOberverwaltungsgerichts, die sich ausschliesslich auf die
soeben als rechtsirrig erwiesene Interpretation der 8$ 7, 127, 128
des Landesverwaltungsgesetzes stützen, als haltlos in sich zu-
sammen. Es bestehen also tatsächlich in der positiven gesetz-
lichen Regelung durch das Landesverwaltungsgesetz keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsrichter nicht, ebenso
gut, wie der Civilrichter, zu dem autoritären Ausspruch berechtigt
wäre, dass und aus welchen Gründen in dem konkreten Falle,
der zur Beurteilung steht, die Polizei mit den ergriffenen Mass-
nahmen ihre Befugnisse überschreitet.
Wenn somit die Feststellungsklage weder expressis verbis
noch implicite aus dem Bereich des Verwaltungsprozesses über
die Rechtmässigkeit von Polizeiverfügungen verwiesen ist,
so glauben wir, weitergehend sogar die Behauptung aufstellen
zu dürfen, dass sich aus dem Gesamtinhalte der ver-
waltungsgesetzlichen Regelung unzweifelhaft oder doch nahezu
unzweifelhaft ergibt, dass der Gesetzgeber die Feststellungs-
klage auch über die Rechtmässigkeit der Polizeiverfügungen
hat zulassen wollen.
Es sind, wiederum im Gegensatz zu der herrschenden Meinung,
keineswegs völlig vereinzelte Fälle, in welchen die Fest-
stellungsklage im Verwaltungsprozes ausdrücklich als ge-
gebener Rechtsbehelf anerkannt worden ist. Nach 88 18, 34
Abs. 3 des Zuständigkeitsgesetzes werden die Streitigkeiten
zwischen Beteiligten über die öffentlich-rechtliche Berechtigung zur
Mitbenutzung der Gemeindeanstalten und des Ge-
meindevermögens bezw. über die entsprechende Ver-
pflichtung zur Teilnahme an den Gemeindelasten
im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, d. h., da hier von