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und dass sie auch nicht etwa innerlich unmöglich ist. Nimmt
man das soeben gefundene Ergebnis noch hinzu, dass nämlich
auch auf zahlreichen sonstigen Rechtsgebieten die Feststellungs-
klage auf Grund ausdehnender Interpretation der betreffenden
Gesetzesbestimmungen zu gelassen wird, und dass absolut kein
innerer Grund erfindlich ist, gerade auf dem Gebiete der Recht-
mässigkeit der Polizeiverfügungen die analoge Anwendung der
civilprozessualen Bestimmungen für unzulässig zu halten, so ergibt
sich unseres Dafürhaltens schon aus der rein theoretischen
Betrachtung mit zwingender Logik, dass nach geltendem
Recht auch bezüglich der Rechtmässigkeit von Polizeiverfügungen
die Feststellungsklage zulässig ist und daher auch vom Ver-
waltungsrichter zugelassen werden muss. Handelt es sich doch
auch hier, genau wie bei den zahlreichen angeführten Einzel-
fällen, um Streitigkeiten zwischen „Beteiligten“ über das Be-
stehen oder Nichtbestehen „öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen“!
Die Zulassung der Feststellungsklage über die Rechtmässigkeit
von Polizeiverfügungen rechtfertigt sich aber auch durch ein
eminentes praktisches Bedürfnis.
Nachdem der einzelne Staatsbürger lange Monate, oft Jahre,
um sein durch widerrechtlichen Polizeieingriff verletztes Recht
hat kämpfen müssen, erhält er nach dem heutigen Rechtszustande
schliesslich sein Recht — in Form der Aufhebung der Polizei-
verfügung — zugesprochen zu einer Zeit, in welcher sein Interesse
an dem Gegenstande der Polizeiauflage gewöhnlich längst er-
loschen ist. In der Zwischenzeit, in welcher er an der
Aufhebung der Polizeiverfügung tatsächlich ein grosses Interesse
gehabt hätte, war er durch die Polizeiverfügung trotz ihrer
Unrechtmässigkeit tatsächlich gebunden und hatin den
meisten Fällen durch ihre erzwungene Befolgung grosse Einbusse
an seinem Vermögen und an sonstigen Rechtsgütern erlitten.
Nach langem Kampf, und nachdem der Prozess durch alle
Instanzen gegangen ist, hat er nun endlich durch den Spruch