Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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träglich ausser Kraft gesetzt, so könne dies der Polizei herzlich 
gleichgültig sein; habe sie doch ihren Zweck in der Zwischen- 
zeit in den meisten Fällen längst erreicht, und hege sie doch 
— trotz des Urteilsspruches — das Gefühl der Befriedigung, dem 
Gemeinen Besten gedient zu haben; insofern habe die Polizei 
vor der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, auch des 
Oberverwaltungsgerichtes, keine Angst, brauche mit derselben 
auch nicht ernstlich zu rechnen. .... 
Diese in einem Rechtsstaate wahrhaft bedauerlichen und 
die verfassungsmässig garantierten Rechte der Staatsbürger aufs 
äusserste gefährdenden Zustände — Ueberreste des Polizeistaates 
von 1850, dessen Gesetze leider auch heute noch gelten! — rufen 
laut nach einer Aenderung, da bei ihrer Aufrechterhaltung im 
praktischen Ergebnis die Entscheidung über Wohl und Wehe 
des Einzelindividuums dem zunächst berufenen Verwaltungsrichter 
einfach aus der Hand gewunden und auf die den Machtstand- 
punkt über den Rechtsstandpunkt stellende untere Polizei- 
behörde übertragen wird. Eine Besserung herbeizuführen dürfte 
einmal unser an anderer Stelle? gemachter Vorschlag geeignet 
sein, dem Oberverwaltungsgerichte durch gesetzliche Bestimmung 
das Recht zu geben, missbräuchliche Benutzung der Polizeigewalt 
durch einstweilige Verfügung bereits vor endgiltiger Entscheidung 
des Rechtsstreites zu inhibieren; an zweiter Stelle wird dann 
aber zu fordern sein, dass das Öberverwaltungsgericht auf 
dahingehenden Antrage bei der Urteilsfällung — entweder gleich- 
zeitig mit der Ausserkraftsetzung der ungerechtfertigten Polizei- 
verfügung oder unabhängig von dieser — ausdrücklich ausz u- 
sprechen hat, dass und aus welchen Gründen die Polizei zu 
dem vom Verwaltungsrichter reprobierten Vorgehen nicht be- 
rechtigt ist. Hierdurch würde selbstredend ein wieder- 
2 Siehe: „Der Oberverwaltungsgerichtliche Schutz der Verfassungsgrund- 
rechte gegen polizeiliche Ein- und Uebergriffe“, Hannover 1907 (HELwING) 
8. 181.
	        
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