Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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holter Polizeieingriff auf Grund des nämlichen Sachver- 
halts einfach unmöglich gemacht und eventuell die persönliche 
Haftbarkeit der entgegengesetzt handelnden Schuldigen begründet. 
Dass ein solcher Ausspruch — durch Feststellung auf eine 
Feststellungsklage hin! — schon nach geltendem Recht in 
analoger Anwendung der civilprozessualen Bestimmungen durch- 
aus zulässig ist; dass die Selbstbeschränkung des Oberver- 
waltungsgerichts in dieser Beziehung viel zu weit geht, und dass 
eine Abweisung der Feststellungsklage wegen prinzipieller Un- 
zulässigkeit derselben in den in Frage kommenden Fällen 
schon nach geltendem Recht ungerechtfertigt sein würde, 
glauben wir im ersten Teile dieser Erörterung überzeugend dar- 
gelegt zu haben. Für die von uns vorgeschlagene erweiterte 
Handhabung der verwaltungsgerichtlichen Rechtskontrolle muss 
aber auch, abgesehen hiervon, in erster Linie das dringende 
praktische Bedürfnis entscheidend sein, welches gebieterisch 
erheischt, das, nötigenfalls im Wege der Gesetzesänderung, die 
Feststellungsklage gerade auch über die Rechtmässigkeit 
von Polizeiverfügungen in das Verwaltungsstreitverfahren endlich 
Eingang findet, aus welchem sie so lange zu Unrecht verbannt 
gewesen ist! 
Archiv für öffentliches Recht, XXIV. 2. 15
	        
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