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holter Polizeieingriff auf Grund des nämlichen Sachver-
halts einfach unmöglich gemacht und eventuell die persönliche
Haftbarkeit der entgegengesetzt handelnden Schuldigen begründet.
Dass ein solcher Ausspruch — durch Feststellung auf eine
Feststellungsklage hin! — schon nach geltendem Recht in
analoger Anwendung der civilprozessualen Bestimmungen durch-
aus zulässig ist; dass die Selbstbeschränkung des Oberver-
waltungsgerichts in dieser Beziehung viel zu weit geht, und dass
eine Abweisung der Feststellungsklage wegen prinzipieller Un-
zulässigkeit derselben in den in Frage kommenden Fällen
schon nach geltendem Recht ungerechtfertigt sein würde,
glauben wir im ersten Teile dieser Erörterung überzeugend dar-
gelegt zu haben. Für die von uns vorgeschlagene erweiterte
Handhabung der verwaltungsgerichtlichen Rechtskontrolle muss
aber auch, abgesehen hiervon, in erster Linie das dringende
praktische Bedürfnis entscheidend sein, welches gebieterisch
erheischt, das, nötigenfalls im Wege der Gesetzesänderung, die
Feststellungsklage gerade auch über die Rechtmässigkeit
von Polizeiverfügungen in das Verwaltungsstreitverfahren endlich
Eingang findet, aus welchem sie so lange zu Unrecht verbannt
gewesen ist!
Archiv für öffentliches Recht, XXIV. 2. 15