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stischen, teils in historischen Erwägungen. Der spezielle Zweck
des einzelnen kirchlichen Instituts macht zu seiner Realisierung
auch ein besonderes Vermögen erforderlich °® 59,
Die Geschichte zeigt eine zunehmende Trennung und Dif-
ferenzierung des Kirchenguts in den Händen zahlreicher einzelner
Rechtsträger °°.
Die Institutentheorie gilt jedoch unbeschränkt nur für die
Trägerschaft der Privatrechtsfähigkeit, auf das Gebiet der
öffentlichen Rechtspersönlichkeit übertragen er-
leidet diese Theorie vor allem in ihren methodischen Konse-
quenzen Modifikationen. Während die Frage nach der Träger-
schaft der Privatrechtsfähigkeit bei jedem einzelnen kirchlichen
Rechtsträger speziell aufgeworfen werden muss, genügt es, die
öffentliche Rechtspersönlichkeit einer Kirche oder Religionsgesell-
schaft in einem bestimmten Lande nachzuweisen; damit ist auch
der Beweis erbracht, dass die von den betr. Kirchen oder Reli-
gionsgesellschaften umschlossenen und ihnen organisch
eingegliederten Privatrechtspersonen ebenfalls
Träger einer öffentlichen Persönlichkeit sind. Die Anerkennung
einer Kirche oder Religionsgemeinschaft als Persönlichkeit des
öffentlichen Rechts begreift in complexu auch die Anerkennung
dieser Eigenschaft bezüglich der organisch eingegliederten mit
Privatrechtsfähigkeit begabten Institute. Nurbezüglich der ausser-
halb des kirchlichen Organismus stehenden Rechtsträger muss,
analog der Institutentheorie, im einzelnen Fall die Trägerschaft
der öffentlichen Rechtspersönlichkeit nachgewiesen werden; daher
bedarf z. B. die öffentliche Rechtspersönlichkeit der Kirchenge-
meinden, bei Unterstellung ihrer Privatrechtsfähigkeit, keines Be-
weises mehr, während die Frage aufgeworfen werden muss, ob die
kirchlichen Stiftungen, bezw. irgend ein kirchlicher Verein, als
Träger öffentlicher Persönlichkeit zu betrachten sind.
58 SCHULTE, System II. 483 fl.
569 HUBLER, 1. c. S, 112 £.
60 SCHULTE und HOÜBLER |. c.