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gierten Religionsverbände“?”. Dahin zählt in Baden nur die
römischkatholische, altkatholische und protestantisch-unierte Re-
ligionsgesellschaft. Die Kirchen werden von der neueren Theorie
überwiegend als Anstalten, nicht als Korporationen aufgefasst
mit der Begründung, dass, wenn auch die Kirchen aus Mitglie-
dern bestehen und von ihnen getragen werden, sie doch nach
der anderen Seite einen ihnen von innen eingepflanzten göttlichen
Zweck verkörpern und in dieser Hinsicht Organe und Glieder
gebunden sind”. Demgegenüber wird zur Verteidigung der Kor-
porationseigenschaft, mindestens der evangelischen Kirche, gel-
tend gemacht, dass „die relative G@ebundenheit der Organisation
an die Zweckbestimmung etwas für alle Korporationen Gemein-
gültiges ist“ ?*. Diese Argumentation ist anfechtbar; denn es
steht den meisten Korporationen frei, ihren Zweck zu ändern,
wenn alle Mitglieder, oder doch eine qualifizierte Mehrheit, da-
mit einverstanden sind. Der Korporationswille steht meist dem
Zweck der Korporation souverän gegenüber vgl. z. B. S 33 Abs. 1
Satz 2 BGB. Tatsächlich lassen sich die Kirchen weder unbe-
dingt als Korporationen, noch als Anstalten bezeichnen. Ihrem
ganzen Wesen nach entsprechen sie am meisten dem Typus der
Anstalt, allein sie tragen auch zahlreiche korporationsähnliche
Charakterzüge in sich. Dies gilt in hervorragendem Masse von
der evangelischen Kirche, aber auch die katholische Kirche hat
in dem Besteuerungs- und Strafrecht gegenüber den Mitgliedern,
in dem ganzen Komplex von Rechtsbeziehungen, welche mit der
kirchlichen Mitgliedschaft zusammenhängen, korporationsartige
Beimischungen. Was übrigens die Terminologie des Badischen
Rechts betrifft, so werden hier die Kirchen durchweg als Kor-
porationen bezeichnet und aufgefasst. Vgl. z. B. die Begründung
zum Gesetzentwurf zum Staatsgesetz vom 9. X. 1860°°:
22, Sturz, Enc. II. 914.
23) HINSCHIUS in MARQUARDSEN’s Handb. 249 250; Sturz 1. c. 915.
?4) KAHı, System S. 339.
25) Verhandl. d. Ständeversamml. 1859/60 Prot. 2. Kam. 4. Beil. Heft