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der in Baden bestehenden Kirchen, die altkatholische,
in der Zeit vor der Geltung des Gesetzes vom 18. Juni 1892
die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betreffend,
als eine besondere öffentliche Korporation innerhalb des Gross-
herzogtums bestanden hat. Der badische Staat hat die dogma-
tischen Konstitutionen, welche im Anzeigeblatt der Erzdiözese
Freiburg vom 14. September 1870 verkündet waren, nicht aner-
kannt und dies ausdrücklich mit Bekanntmachung vom 16. Sep-
tember 1870 bekundet. Der badische Staat betrachtete alle Alt-
katholiken immer noch als Katholiken im Sinne des KG. Die
katholische Kirche blieb daher nach der Anschauung des
badischen Staats eine Einheit im Sinne des $ 1, „nur dieser
einen kirchlichen Korporation wurden die Rechte des $ 1 er-
teilt“ ®, Mit dieser Auffassung hat nun Art. 1 Abs. 3 des all-
gemeinen Kirchensteuer-Gesetzes offenbar gebrochen, indem er
bestimmt:
Die im Grossherzogtum wohnhaften Altkatholiken bilden
im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes eine besondere
öffentliche Korporation.
Gleichlautend auch Artikel 1 Abs. 3 des Landeskirchen-
steuer-Gesetzes vom 20. November 1906. Ges. u. Verordn.Bl.
S. 767. Immerhin gibt die eigentümliche Fassung des Abs. 3
„im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes“ zu Bedenken Anlass;
denn der Begriff der öffentlichen Korporation schliesst es aus,
dass diese öffentliche Korporationseigenschaft sich nur auf einem
so beschränkten Gebiete, wie dem Besteuerungsrechte geltend
macht. (Vgl. oben $ 3.)
®8 Komm.Ber. der Il. Kammer über den Gesetzesvorschlag, die Rechts-
verhältnisse der Altkatholiken betr. 8. 11. Vgl. auch HEIMBERGER, Die
konfessionell beschränkte weltliche Stiftung und ihre Verwaltung im Gross-
herzogt. Baden in SruTz. KRA. Heft 41. Stuttgart 1907 S. 89, wo der Satz
aufgestellt wird; „die röm.-kath. und die altkath. Kirche gelten aber nach
bad. Staatskirchenrecht als einzige Religionsgemeinschaft.* Dies gilt unbe-
dingt nur für die Zeit vor Geltung des allg. Kirchensteuergesetzes.