Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

—_— 22 — 
der in Baden bestehenden Kirchen, die altkatholische, 
in der Zeit vor der Geltung des Gesetzes vom 18. Juni 1892 
die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betreffend, 
als eine besondere öffentliche Korporation innerhalb des Gross- 
herzogtums bestanden hat. Der badische Staat hat die dogma- 
tischen Konstitutionen, welche im Anzeigeblatt der Erzdiözese 
Freiburg vom 14. September 1870 verkündet waren, nicht aner- 
kannt und dies ausdrücklich mit Bekanntmachung vom 16. Sep- 
tember 1870 bekundet. Der badische Staat betrachtete alle Alt- 
katholiken immer noch als Katholiken im Sinne des KG. Die 
katholische Kirche blieb daher nach der Anschauung des 
badischen Staats eine Einheit im Sinne des $ 1, „nur dieser 
einen kirchlichen Korporation wurden die Rechte des $ 1 er- 
teilt“ ®, Mit dieser Auffassung hat nun Art. 1 Abs. 3 des all- 
gemeinen Kirchensteuer-Gesetzes offenbar gebrochen, indem er 
bestimmt: 
Die im Grossherzogtum wohnhaften Altkatholiken bilden 
im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes eine besondere 
öffentliche Korporation. 
Gleichlautend auch Artikel 1 Abs. 3 des Landeskirchen- 
steuer-Gesetzes vom 20. November 1906. Ges. u. Verordn.Bl. 
S. 767. Immerhin gibt die eigentümliche Fassung des Abs. 3 
„im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes“ zu Bedenken Anlass; 
denn der Begriff der öffentlichen Korporation schliesst es aus, 
dass diese öffentliche Korporationseigenschaft sich nur auf einem 
so beschränkten Gebiete, wie dem Besteuerungsrechte geltend 
macht. (Vgl. oben $ 3.) 
  
®8 Komm.Ber. der Il. Kammer über den Gesetzesvorschlag, die Rechts- 
verhältnisse der Altkatholiken betr. 8. 11. Vgl. auch HEIMBERGER, Die 
konfessionell beschränkte weltliche Stiftung und ihre Verwaltung im Gross- 
herzogt. Baden in SruTz. KRA. Heft 41. Stuttgart 1907 S. 89, wo der Satz 
aufgestellt wird; „die röm.-kath. und die altkath. Kirche gelten aber nach 
bad. Staatskirchenrecht als einzige Religionsgemeinschaft.* Dies gilt unbe- 
dingt nur für die Zeit vor Geltung des allg. Kirchensteuergesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.