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III. Nachdem im Vorstehenden der historische Nach-
weis der Rechtspersönlichkeit für die christlichen Kirchen zu
erbringen versucht wurde, gilt es noch zu zwei mehr theo-
retischen Streitfragen über die Trägerschaft der Rechts-
persönlichkeit der Kirchen in Baden Stellung zu nehmen. Die
erste Kontroverse knüpft an die katholische Kirche allein
an und stellt die Frage zur Diskussion, ob die katholische
Kirche in Baden Rechtspersönlichkeit besitzt in der Form des
Bistums oder in der Form einer Landeskirche; für die Kon-
struktion der katholischen Kirche in Baden als einer Landes-
kirche haben sich MEURER ®° und PRESTINARI’® ausgesprochen.
Die Annahme einer katholischen badischen Landeskirche wird
abgelehnt von EDGAR LOENING’!, SCHULTE, STUTZ ? u.v. GRIMM "3,
Gegen die Rechtspersönlichkeit einer badischen katholischen
Landeskirche sprechen zunächst dieselben Gründe, welche gegen
die der Gesamtkirche sprechen '*. Sodann ist aber vor allem darauf
hinzuweisen, dass der Begriff einer katholischen Landeskirche
mit dem geltenden Kirchenrechte in grellem Widerspruch steht,
und daher nur wirklich zwingende Gründe zu der Annahme
führen dürfen, der badische Staat habe sich zu der ganzen
historischen Entwickelung der Rechtspersönlichkeit des Bistums
in Gegensatz gesetzt, indem er eine katholische Landeskirche
mit Rechtspersönlichkeit bekleidete. Solche zwingende Gründe
6° MEURER, Hl.S. II. 90 ff. Er nimmt übrigens neben der kath. Lan-
deskirche noch die Privatrechtsf. des Bistums als gegeben an.
” Zeitschr. f. bad. Verwalt. 1869 S. 274, 302.
”ı Ebenda 8. 279.
"2 Enc. II, S. 915. Vgl. auch Meister, Das Beamtenrecht der Erzdiö-
zese Freiburg in Sturz KRA. Stuttgart 1904 8. 129 Anm. 10. Ferner
KoRMANnN, Die kirchenrechtl. Veräusserungsbeschränkungen beim kath.
Kirchengut und das bürgerl. Recht, in Sturz KRA. Heft 42. Stuttgart 1907.
S. 122.
”® Komm.Ber. über den Gesetzentwurf. Die Rechtsverh. und die Verw.
d. Stiftungen betr. Beil. z. Prot. der 38. Sitz. 1I. Kamm.
’* Komm.Ber. v. GRIMM S. 28.