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liegen aber keineswegs vor, vielmehr sprechen die badischen
Gesetzesquellen hinreichend deutlich sich dahin aus, dass das
Erzbistum Freiburg Träger der Rechtspersönlichkeit der katho-
lischen Kirche ist. Beweis hierfür liefern zunächst die Be-
stimmungen der Bulle Provida solersque, wie sie oben angeführt
sind. Auch Art. 14 des durch den Widerstand der zweiten
Kammer gescheiterten Konkordats vom 28. Juni 1859 spricht
von den fundi et bona stabilia, quae a Gubernio pro dote eius-
dem Archiepiscopalis ecclesiae jam attributa sunt, vel in posterum
attribuentur.
Es leuchtet auch ein, dass in Baden, wo die katholische
Kirche als solche anerkannt und ihre Anstalten mit Rechts-
persönlichkeit bekleidet sind, die normale Verfassung der
katholischen Kirche zugleich staatsgesetzlich anerkannt ist ”.
Hieraus folgt aber, dass sofern nicht ein Staatsgesetz positiv
eine Ausnahme macht, diejenige Person als Träger der Rechts-
persönlichkeit anerkannt ist, welche nach dem Recht der Kirche
als solche erscheint. Dazu kommt weiter, dass die Verordnung
vom 20. Nov. 1861 Reg.Bl. 52 S. 465 ff., welche sich mit der
Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens befasst, nirgends
von dem Vermögen der katholischen Landeskirche, wohl aber
von dem Vermögen der Metropolitankirche und des erzbischöf-
lichen Tisches spricht. Es wäre aber unbegreiflich, wenn diese
Verordnung, welche die Verwaltung des Kirchenvermögens doch
erschöpfend behandeln will, das Vermögen gerade derjenigen
juristischen Person ausser Acht gelassen hätte, welche nach
$ 1 KG. in erster Linie mit Rechtspersönlichkeit begabt worden
ist. Wie einer katholischen Landeskirche übrigens in Baden
jede Vermögensverwaltung fehlen würde, so würde es ihr über-
haupt an einer geordneten Organisation fehlen.
Eine Schwierigkeit erhebt sich bei der Frage, ob auch
Hohenzollern-Sigmaringen, das einen Teil des Erzbis-
?5 Prot. II. Kamm. 4. Beil. Heft S. 450.