Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 224 — 
liegen aber keineswegs vor, vielmehr sprechen die badischen 
Gesetzesquellen hinreichend deutlich sich dahin aus, dass das 
Erzbistum Freiburg Träger der Rechtspersönlichkeit der katho- 
lischen Kirche ist. Beweis hierfür liefern zunächst die Be- 
stimmungen der Bulle Provida solersque, wie sie oben angeführt 
sind. Auch Art. 14 des durch den Widerstand der zweiten 
Kammer gescheiterten Konkordats vom 28. Juni 1859 spricht 
von den fundi et bona stabilia, quae a Gubernio pro dote eius- 
dem Archiepiscopalis ecclesiae jam attributa sunt, vel in posterum 
attribuentur. 
Es leuchtet auch ein, dass in Baden, wo die katholische 
Kirche als solche anerkannt und ihre Anstalten mit Rechts- 
persönlichkeit bekleidet sind, die normale Verfassung der 
katholischen Kirche zugleich staatsgesetzlich anerkannt ist ”. 
Hieraus folgt aber, dass sofern nicht ein Staatsgesetz positiv 
eine Ausnahme macht, diejenige Person als Träger der Rechts- 
persönlichkeit anerkannt ist, welche nach dem Recht der Kirche 
als solche erscheint. Dazu kommt weiter, dass die Verordnung 
vom 20. Nov. 1861 Reg.Bl. 52 S. 465 ff., welche sich mit der 
Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens befasst, nirgends 
von dem Vermögen der katholischen Landeskirche, wohl aber 
von dem Vermögen der Metropolitankirche und des erzbischöf- 
lichen Tisches spricht. Es wäre aber unbegreiflich, wenn diese 
Verordnung, welche die Verwaltung des Kirchenvermögens doch 
erschöpfend behandeln will, das Vermögen gerade derjenigen 
juristischen Person ausser Acht gelassen hätte, welche nach 
$ 1 KG. in erster Linie mit Rechtspersönlichkeit begabt worden 
ist. Wie einer katholischen Landeskirche übrigens in Baden 
jede Vermögensverwaltung fehlen würde, so würde es ihr über- 
haupt an einer geordneten Organisation fehlen. 
Eine Schwierigkeit erhebt sich bei der Frage, ob auch 
Hohenzollern-Sigmaringen, das einen Teil des Erzbis- 
?5 Prot. II. Kamm. 4. Beil. Heft S. 450.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.